BAFA: Neue FAQs zur grünen Konditionalität bei der Besonderen Ausgleichsregelung veröffentlicht

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat umfangreiche neue FAQs zur Erfüllung der sogenannten grünen Konditionalität bei der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) veröffentlicht.

Im Rahmen der jüngsten Antragstellung zum 30. Juni 2023 waren zu dieser neuen Antragsvoraussetzung bei der BesAR nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) zunächst noch viele Fragen offengebelieben. Nun gibt das BAFA u. a. Antworten auf folgende Fragestellungen im Rahmen der Antragstellung zur Begrenzung der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage:

Ist ein nachträglicher Wechsel der Erfüllungsoptionen bei der grünen Konditionalität möglich?

Generell sollten sich Antragsteller für eine der Varianten zur Erfüllung der sogenannten grünen Konditionalität entscheiden, z. B. eine erhöhte Energieeffizienz, einen hohen Grünstrombezug oder Investitionen in die Dekarbonisierung des Produktionsprozesses. Aufgrund der zahlreichen gesetzlichen Neuerungen besteht vorerst grundsätzlich die Möglichkeit, auch nach Ende der jeweiligen Antragsfrist eine andere Variante geltend zu machen, sollte das Unternehmen eine unzutreffende Erfüllungsoption der sogenannten grünen Konditionalität gewählt haben.

Wann liegt eine konkret identifizierte Maßnahme im Sinne des § 30 Nr. 3 Buchst. a EnFG vor?

Eine Maßnahme ist erst dann konkret identifiziert, wenn das Unternehmen sich entschieden hat, diese Maßnahme umzusetzen und sie in das je nach Energiemanagementsystem einschlägige Dokument aufgenommen hat. Bei einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, ist eine Maßnahme beispielsweise dann konkret identifiziert, wenn sie in den Aktionsplan aufgenommen wurde.

Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich die Antragsvoraussetzung des sogenannten erhöhten Grünstrombezugs?

Bei der Antragsvoraussetzung des Deckens des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien in § 30 Nr. 3 Buchst. b EnFG ist auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr abzustellen. Das Unternehmen hat in der vom BAFA zur Verfügung gestellten Excel Tabelle „Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien“ den Gesamtstromverbrauch des gesamten Unternehmens im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr anzugeben, sowie die Menge und den Anteil des Stroms aus erneuerbarer Energie daran.

Wie ist der Antrag zu stellen, wenn der Energieversorger keine kundenspezifisch entwerteten Herkunftsnachweise liefern kann, obwohl eine vertragliche Vereinbarung über den Bezug von 100 % Ökostrom besteht?

Wenn ein Unternehmen die entwerteten Herkunftsnachweise deswegen nicht einreichen kann, weil das Energieversorgungsunternehmen einen solchen Herkunftsnachweis nicht liefern kann, wird im Antragsverfahren entsprechend geprüft werden, ob auch alternative Nachweise anerkannt werden können. Das antragstellende Unternehmen sollte in diesem Fall anderweitige Nachweise hochladen, die geeignet sind, die ausreichende Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien zu dokumentieren.

Wann ist der Nachweis zu erbringen, dass die Inhalte der Verpflichtungserklärung umgesetzt wurden?

Grundsätzlich sind die getätigten Investitionen mit der Antragstellung drei Jahre nach Abgabe der Verpflichtungserklärung nachzuweisen. Wurde die Verpflichtungserklärung beispielsweise im Jahr 2023 abgegeben, müssen die Investitionen spätestens bis Ende der Antragsfrist 2026 nachgewiesen werden.

Hintergrund

Am 01. Januar 2023 ist das EnFG in Kraft getreten und ersetzt die bisherigen Regelungen zur BesAR aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Durch das EnFG sollen die Begrenzungen der noch zu zahlenden Umlagen im Stromsektor vereinheitlicht und in einem Gesetz gebündelt werden. Die BesAR, die seit dem Entfallen der EEG-Umlage nur noch für die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage genutzt wird, wurde vollständig in das EnFG überführt und an die neuen Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission angepasst.

Neu ist, dass jeder Antragsteller seine Energieeffizienz gemäß § 30 Nummer 3 EnFG vorweisen muss, indem die durch das jeweilige Energiemanagementsystem identifizierten Potentiale mit investiven Maßnahmen belegt bzw. eine (Teil-)Deckung des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien nachgewiesen wird (sog. „Ökologische Gegenleistungen“).

Hinweis für die Praxis

Da die sog. Stromkostenintensität nicht mehr Voraussetzung für die Antragstellung ist, dafür aber der Kreis der Antragsberechtigten Branchen in den vergangenen Jahren erheblich verjüngt und die zugrundeliegenden Vorschriften komplett verschoben und angepasst wurden, sollten Unternehmen erneut prüfen, ob sie in den Genuss der BesAR kommen können. Die Anträge für jede zu begrenzende Abnahmestelle sind immer bis zum 30. Juni für das Folgejahr zu stellen. Da der Antrag überwiegend auf Vergangenheitsdaten beruht, sollten bereits dieses Jahr überprüft werden, ob noch gewisse antragsbegünstigende Maßnahmen ergriffen werden können.

Gerne unterstützen wir Sie sowohl bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen als auch bei der Antragstellung zur BesAR selbst. Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, gerne zur Verfügung.

Quelle:

BAFA- Arbeitshilfen Besondere Ausgleichsregelung