BAFA: Antragstellung zur Begrenzung der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage bis zum 30. Juni 2023

Die Frist für die Antragstellung stromkosten- oder handelsintensiver Branchen zur Begrenzung der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage für das Jahr 2024, die sog. Besondere Ausgleichsregelung, läuft noch bis zum 30. Juni 2023.

Das zum 01. Januar 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz - EnFG) bildet hierbei die neue Grundlage für die Antragstellung und sieht im Vergleich zur alten Regelung umfassende Neuerungen vor, wie unter anderem die Abschaffung der Stromkostenintensität oder die neuen ökologischen Gegenleistungen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als für das Antragsverfahren zuständige Behörde hat hierfür letzte Woche das überarbeitete ELAN-K2 Portal für die diesjährige Antragsstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) geöffnet. Das BAFA hat in diesem Zusammenhang auch das neue Merkblatt zur Antragstellung der BesAR nach dem EnFG für das Jahr 2023 veröffentlicht. Das Merkblatt stellt dabei die Antragserfordernisse für die Begrenzung der KWK- und Offshore-Netzumlage dar und erläutert das Antrags- und Nachweisverfahren. Dies bleibt vor dem Hintergrund der beiden o. g. Umlagen trotz der Abschaffung der EEG-Umlage weiterhin relevant. Da jedoch durch die - im Vergleich zu damaligen EEG-Umlage geringere - Höhe der beiden noch verbleibenden Umlagen auch eine wesentlich geringere Begrenzungswirkung entsteht, wurde das Antragsverfahren deutlich modifiziert.

Hintergrund

Am 01. Januar 2023 ist das EnFG in Kraft getreten und ersetzt die bisherigen Regelungen zur BesAR aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Durch das EnFG sollen die Begrenzungen der noch zu zahlenden Umlagen im Stromsektor vereinheitlicht und in einem Gesetz gebündelt werden. Es dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber.

Die BesAR, die seit dem Entfallen der EEG-Umlage nur noch für die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage genutzt wird, wurde vollständig in das EnFG überführt und an die neuen Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission angepasst. In den §§ 28 ff. des neuen Gesetzes sind die wesentlichen neuen Regelungen für strom(kosten)intensive Unternehmen enthalten, wobei viele Formulierungen und Voraussetzungen denen aus dem EEG ähneln. Die BesAR ist und bleibt, wie ihr Name schon andeutet, eine Ausnahmevorschrift, wonach stromkostenintensive Unternehmen zur Sicherung ihrer Wettbewerbsfähigkeit eine zukünftige Begrenzung der Umlagen auf Strom beantragen können.

Antragsvoraussetzungen

Um in den Genuss der Umlagenbegrenzungen für das kommende Kalenderjahr 2024 zu kommen, ist neben der elektronischen Antragstellung im ELAN-K2 Portal des BAFA zunächst erforderlich, dass die Antragsteller bzw. ihre zu begrenzenden Abnahmestellen gewisse Voraussetzungen erfüllen.

Hervorzuheben ist dabei die notwendige Zugehörigkeit zu einer stromkosten- oder handelsintensiven und damit beihilfeberechtigten Branche nach Anlage 2 des EnFG. Es handelt sich bei der Auflistung um Wirtschaftszweige nach der WZ 2008 mit Verlagerungsrisiko (Liste 2) oder erheblichem Verlagerungsrisiko (Liste 1), sog. Carbon Leakage. Sowohl das Unternehmen als auch die jeweils beantragte Abnahmestelle müssen dabei einer der in Anlage 2 genannten Branchen angehören. Daneben ist erforderlich, dass das antragstellende Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der jeweils zu begünstigenden Abnahmestelle eine umlagepflichtige Strommenge von mehr als 1 Gigawattstunde (GWh) selbst verbraucht hat.

Jedes antragstellende Unternehmen muss zudem ein Energiemanagementsystem betreiben. Hierbei kann es sich um ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 handeln. Neu ist, dass jeder Antragsteller seine Energieeffizienz gemäß § 30 Nummer 3 EnFG vorweisen muss, indem die durch das jeweilige Energiemanagementsystem identifizierten Potentiale mit investiven Maßnahmen belegt bzw. eine (Teil-)Deckung des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien nachgewiesen wird (sog. „Ökologische Gegenleistungen“). Teilweise können diese Voraussetzungen in der Übergangsphase auch mit Selbsterklärungen für die Zukunft erfüllt werden. Ferner ist neu, dass Unternehmen, die einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zugeordnet werden, eine höhere Begrenzungswirkung erzielen können, wenn der Stromverbrauch im abgeschlossenen Geschäftsjahr in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien gedeckt wurde.

Demgegenüber ist das notwendige Erreichen einer konkret definierten Stromkostenintensität (SKI), an welcher in der Vergangenheit viele Unternehmen scheiterten, als Antragsvoraussetzung entfallen. Für die Regel-Begrenzung ist daher auch kein Wirtschaftsprüfer-Testat mehr erforderlich. Dieses wird lediglich noch für die Antragstellung zum Super-Cap benötigt. Die Rechtsfolge einer erfolgreichen Antragstellung ist die Begrenzung der Umlagen auf 15 bzw. 25 % und im Falle des Super-Caps auf einen Anteil von 0,5 bzw. 1 % der jeweiligen Bruttowertschöpfung. Die dem EnFG zugrundeliegenden EU-Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) verbieten es, Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) zu gewähren. Demzufolge müssen die Antragsteller im Rahmen der Antragstellung bestätigen, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung kein UiS sind.

Da es sich um die erste Antragsrunde unter den neuen Regelungen handelt, werden derzeit viele der geänderten oder neuen Voraussetzungen noch massiv diskutiert. Gleichwohl sind die Anträge für jede einzelne zu begrenzende Abnahmestelle auf Grundlage der aktuellen Datenbasis bis zum 30. Juni 2023 zu stellen und weitere Fragen notfalls im Nachgang zu klären.

Hinweise für die Praxis

Da die sog. Stromkostenintensität bzw. deren Berechnung nicht mehr Voraussetzung für die Antragstellung ist, dafür aber der Kreis der Antragsberechtigten Branchen in den vergangenen Jahren erheblich verjüngt und die zugrundeliegenden Vorschriften komplett verschoben und angepasst wurden, sollten Unternehmen dieses Jahr erneut prüfen, ob sie in den Genuss der BesAR kommen können. Die Anträge für jede zu begrenzende Abnahmestelle sind bis zum 30. Juni zu stellen.

Gerne unterstützen wir Sie sowohl bei der (Vorab-)Prüfung der Antragsvoraussetzungen als auch bei der Antragstellung selbst. Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, gerne zur Verfügung.

Quelle:

BAFA- Besondere Ausgleichsregelung