BAFA: Anpassungen beim Ausfuhrverantwortlichen inkl. der Formulare AV1 und AV2

Das Bundesanmt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ihre Bekanntmachung zu den "Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern" überarbeitet, wovon die Regelungen zum Ausfuhrverantwortlichen betroffen sind.

Die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen setzt nach § 8 Abs. 2 AWG voraus, dass der Antragssteller „zuverlässig" ist im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts. Dazu ist nach der verwaltungsrechtlichen Vorgabe des BAFA ein Ausfuhrverantwortlicher aus der Geschäftsführung zu benennen.

Das BAFA hat nunmehr seine Empfehlungen für die Innerbetriebliche Compliance-Programme (ICP) überarbeitet sowie sprachliche Klarstellungen vorgenommen. Außerdem wurden die Formulare „Benennung der/des Ausfuhrverantwortlichen (AV 1)" und „Erklärung der/des Ausfuhrverantwortlichen zur Verantwortungsübernahme (AV 2)" angepasst und auf seiner Internetseite neu veröffentlicht.

Die Änderungen, welche im Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2020 veröffentlicht worden sind, treten mit Wirkung zum 20. Oktober 2020 in Kraft, zugleich wurde die Bekanntmachung vom 27. Juli 2015 des BAFA vollständig aufgehoben.

Die Einzelheiten der neuen Bekanntmachung entnehmen Sie bitte der Anlage.

Quelle:

BAnz AT 19.10.2020 B3, BAFA Bekanntmachung zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 15. September 2020