BAFA: Aktuelle Vorabinformation zur Nutzung neuer Endverbleibserklärungen (Rüstungsgüter)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente bezüglich Güter, die in Teil I Abschnitt A gelistet sind, also Rüstungsgüter, Waffen und hierzugehörige Technologie und Software, veröffentlicht.
Mit der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 31. März 2016 werden die vorherigen Bekanntmachungen des BAFA bezüglich der Endverbelibsdokumente für die Ausfuhr von Rüstungsgüter ergänzt bzw. überschrieben. Bezüglich Dual-Use-Güter bleibt es hingegen noch bei der (veralteten) Bekanntmachung vom 12. Februar 2002 und der Änderung vom 13. November 2006.
Endverbleibsdokumente sind private oder amtliche Endverbleibserklärungen (EVEen) oder International Import Certificates (ICs).
Bei der privaten EVE handelt es sich um die Erklärung eines privaten Endverwenders, die Angaben über die zu liefernden Güter, über deren Endbestimmungsland und deren konkreten Verwendungszweck und eine Reexportklausel enthält.
Bei der amtlichen EVE handelt es sich um eine Erklärung des amtlichen Endverwenders. In den inhaltlichen Anforderungen unterscheidet sie sich nicht von der privaten EVE. Eine amtliche EVE ist vorzulegen, wenn die Güter an einen amtlichen Endverwender geliefert werden, also der Empfangsstaat selbst direkter oder mittelbarer Abnehmer der Güter ist, etwa weil die Güter an seine Streitkräfte ausgeliefert werden oder zwar für ein privates Rüstungsunternehmen bestimmt sind, dieses die Güter aber im Auftrag der Streitkräfte weiterverarbeiten soll.
Bei dem IC handelt es sich um ein mittels amtlichen Vordrucks von einer staatlichen oder staatlich ermächtigten Stelle ausgestelltes Endverbleibsdokument, die wiederum unterschiedliche Formen aufweisen kann. Nähere Informationen bieten die nachstehend genannten Quellen oder Ihre persönlichen Zollberater.
Quellen:
BAFA Webseite (Endverbleibsdokumente)