Aussetzung der autonomen Zollsätze für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren
Die EU gewährt ab dem 1. Januar 2014 für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren eine sog. autonome Zollaussetzung. D.h., die EU reduziert die Zollsätze für diese Waren meistens auf 0%, ohne dazu aus völkerrechtlichen Abkommen verpflichtet zu sein.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Herstellung bestimmter landwirtschaftlicher und gewerblicher Waren gegenwärtig in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge gewährleistet werden kann, so dass der Bedarf der diese Ware verwendenden Wirtschaftszweige nicht gedeckt werden kann. Es liegt daher im Interesse der EU, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren vollständig oder teilweise auszusetzen.
Welche Waren betroffen sind, kann dem Anhang I der VO (EU) Nr. 1387/2013 vom 17. Dezember 2013 entnommen werden.
Quellen:
ABl. EU L 354 vom 28. Dezember 2013 Seite 201 - VO (EU) Nr. 1387/2013