Ausgangsvermerk gilt ab demnächst nicht immer für Umsatzsteuerzwecke

Die Zollverwaltung hat mit ihrer ATLAS-Teilnehmerinfo Nummer 2412/14 vom 28. April 2014 auf eine kommende Änderung bei der Erstellung der Ausgangsvermerke durch die deutsche Zollverwaltung hingewiesen.

Danach wird ab dem 17. Mai 2014 der Ausgangsvermerk mit dem Wasserzeichen "Ausgangsvermerk gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke" versehen, wenn:

  • die Ausfuhr im Rahmen eines zollrechtlichen Versandverfahrens und
  • die Beendigung dieses Versandverfahrens bei einer in Deutschland gelegenen Bestimmungsstelle erfolgt.

In diesen Fällen hat die Ausfuhrware das Gebiet Deutschlands und damit das Zollgebiet der EU noch nicht verlassen, so dass die Voraussetzungen zur Ausstellung des Nachweises für Umsatzsteuerzwecke nicht vorliegen. Die Zollverwaltung weist darauf hin, dass der Ausführer den tatsächlichen Warenausgang aus dem Zollgebiet gegenüber dem Finanzamt in anderer, geeigneter Form nachzuweisen hat.

Quelle: ATLAS-Teilnehmerinfo Nummer 2412/14 vom 28. April 2014

Hinweis: Die Zollverwaltung weist in der Teilnehmerinfo nicht darauf hin, ob und wie der Wirtschaftsbeteiligte eine inländische Bestimmungsstelle von einer an der EU-Außengrenze gelegenen Bestimmungsstelle unterscheiden kann. Hilfreich hierfür ist die Datenbank "Liste der Zollstellen" der EU-Kommission. Diese enthält alle Zollstellen der Zollverwaltungen aller EU-Mitgliedstaaten. Dort ist dann auch aufgeführt, ob die jeweilige Zollstelle den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der EU bescheinigen kann, weil sie an der EU-Außengrenze gelegen ist. In diesen Fällen ist sie nämlich eine ausfuhrrechtliche "Ausgangszollstelle (EXT)" und kann auch zugleich eine versandrechtliche "Bestimmungsstelle (DES)" sein - wie beispielsweise das Zollamt Hamburg-Waltershof (Dienststellennummer 4851). Im Gegensatz dazu ist eine im Inland gelegene Ausgangszollstelle dort als "Ausgangszollstelle-Inland (EIN)" eingetragen, die zugleich auch eine "Bestimmungsstelle (DES)" sein kann - wie beispielsweise das Zollamt HafenCity (Dienststellennummer 4603) in Hamburg. Die letztgenannte Zollstelle kann damit aber nicht den tatsächlichen Warenausgang aus dem Zollgebiet der EU bescheinigen.