Ausgangsabfertigung von Verbrauchsteuer- und Erstattungswaren nach Art. 329 UZK-IA

Seit dem 1. Mai 2016 (Zeitpunkt der Gültigkeit des neuen Zollkodex der Union) ist es nicht mehr möglich, das Ausfuhrverfahren so mit dem Versandverfahren zu kombinieren, dass die Ausgangszollstelle im Binnenland liegt (vorgezogene Ausgangsabfertigung), wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung oder Erstattungswaren im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik befördert werden.

Die für solche vorgezogenen Ausgangsabfertigungen vorgesehene Rechtsgrundlage mit Art. 329 Abs. 8 UZK-IA bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten.

Die Mitgliedstaaten haben der Europäischen Kommission zu Art. 329 Abs. 8 UZK-IA Bedenken in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorgetragen. Die Kommission erarbeitet deshalb in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten eine neue Fassung.

Es zeichnet sich deutlich ab, dass die aktuelle Rechtslage keinen Bestand haben wird und ein endgültiger Rechtstext aber noch nicht vorliegt.

Deshalb setzt die deutsche Zollverwaltung die Anwendung des Art. 329 Abs. 8 UZK-IA aus, bis die Beratungen der EU-Kommission abgeschlossen sind und eine finale Fassung dieser Vorschrift vorliegt.

Hinweis: Dies bedeutet, dass das verbrauchsteuerrechtliche Versandverfahren bis zur Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) durchzuführen ist und dort zusammen mit dem Ausfuhrverfahren erledigt wird. Gleiches gilt für Erstattungswaren im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik. Es laufen also immer gleichzeitig zwei Überwachungsverfahren bis zur Ausgangszollstelle.

Quelle:
Fachmeldung der deutschen Zollverwaltung vom 28. Juli 2016