Ausfuhrgenehmigungspflicht für persönliche Schutzausrüstung

Die EU hat zur weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie eine neue Durchführungsverordnung veröffentlicht, die weiterhin die Ausfuhren von bestimmten Waren, die als persönliche Schutzausrüstung (PSA) gelten, von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig macht.

Die neue DVO (EU) 2020/568 legt dazu in Anhang I den Warenkatalog der PSA fest, die von der Ausfuhrgenehmigungspflicht betroffen sind. Erfasst sind demnach allein Unionswaren gem. Anhang I; ausdrücklich nicht betroffen sind Nicht-Unionswaren (siehe Art. 2 Abs. 1 der DVO). Es gibt ansonsten keine Ausnahmen vom Ausfuhrgenehmigungserfordernis (Art. 2 Abs. 2).

Die neue Regelung tritt am 26.04.2020 in Kraft und gilt für 30 Tage.

Die bisherige gültige Durchführungsverordnung (EU) 2020/402, welche schon eine Ausfuhrgenehmigungspflicht für solche Ausrüstung regelte, hatte nur eine Gültigkeit von 6 Wochen ab Veröffentlichung am 21.03.2020.

Für Rückfragen zu diesem Thema sprechen Sie RA Thomas Peterka gern an.

Quelle:

ABl. EU L 129 vom 24.4.2020, S. 7–15, Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 der Kommission vom 23. April 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte