Ausfuhrgenehmigungspflicht für persönliche Schutzausrüstung
Die EU hat zur weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie eine neue Durchführungsverordnung veröffentlicht, die weiterhin die Ausfuhren von bestimmten Waren, die als persönliche Schutzausrüstung (PSA) gelten, von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig macht.
Die neue DVO (EU) 2020/568 legt dazu in Anhang I den Warenkatalog der PSA fest, die von der Ausfuhrgenehmigungspflicht betroffen sind. Erfasst sind demnach allein Unionswaren gem. Anhang I; ausdrücklich nicht betroffen sind Nicht-Unionswaren (siehe Art. 2 Abs. 1 der DVO). Es gibt ansonsten keine Ausnahmen vom Ausfuhrgenehmigungserfordernis (Art. 2 Abs. 2).
Die neue Regelung tritt am 26.04.2020 in Kraft und gilt für 30 Tage.
Die bisherige gültige Durchführungsverordnung (EU) 2020/402, welche schon eine Ausfuhrgenehmigungspflicht für solche Ausrüstung regelte, hatte nur eine Gültigkeit von 6 Wochen ab Veröffentlichung am 21.03.2020.
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