Ausfuhrbeschränkungen gegenüber Russland angesichts der Ukraine-Krise

Die EU hat mit ihrer Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, beschlossen.

Beschränkt werden der Warenverkehr vor allem mit den folgenden Gütern und Technologien und der Finanzsektor:

  • Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (EG-Dual-VO) und die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen sowie bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Rüstungsgütern und militärischer Ausrüstung zu beschränken, wenn die Mitgliedstaaten ein Embargo für solche Güter anwenden.
  • Beschränkungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr — sowohl unmittelbar als auch mittelbar — bestimmter Technologien für die Ölindustrie in Russland anzuwenden, und zwar in Form des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung.
  • Beschränkung des Zugangs zu den Kapitalmärkten für bestimmte Finanzinstitute, mit Ausnahme von durch zwischenstaatliche Übereinkünfte mit Russland als einem der Anteilseigner errichteten, in Russland angesiedelten Instituten mit internationalem Status. Andere Finanzdienstleistungen wie etwa das Einlagengeschäft, Zahlungsdienste und Darlehen an oder von anderen unter diese Verordnung fallenden Instituten als denen, die in Artikel 5 genannt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

Das ZIVIT hat mit seinen ATLAS-Infos Nr. 3417/2014, 3446/2014 und 3457/2014 über entsprechende Codierungen für ATLAS informiert. Demnach sind unter die Beschränkungen fallenden Güter und Technologien, die eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA erhalten haben, mit C052/RU zu codieren. Güter und Technologien, die nicht unter die Beschränkungen fallen, sind mit Y939 zu codieren. Schließlich weist ZIVIT darauf hin, dass diese Codierungen nur Anwendung finden, wenn für die Ausfuhren tatsächlich Bezug zu Russland/Ukraine besteht.

Quellen:

ABl. EU L 229 vom 31. Juli 2014 Seite 1 VO (EU) Nr. 833/2014

ATLAS-Infos Nr. 3417/2014, 3446/2014 und 3457/2014