Aufteilung der nationalen Erhebungskosten aufgrund der Zollerhebung

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Aufteilung der nationalen Erhebungskosten aufgrund der Zollerhebung betrifft. Bislang stehen jedem Mitgliedstaat 25% der erhobenen Zollabgaben als Erhebungskostenpauschale zu.

Im Jahr 2013 nahm Deutschland rund 4,2 Mrd. € an Zöllen ein, die der EU zufließen. Indes darf jeder Mitgliedstaat eine Erhebungskostenpauschale i.H.v. 25% einbehalten. Mithin durfte Deutschland von dem im Jahr 2013 eingenommenen 4,2 Mrd. € gut 1 Mrd. € behalten.

Aufgrund der im neuen Unionszollkodex angelegten Möglichkeit der zentralen Zollabwicklung ist abzusehen, dass nicht mehr nur ein Mitgliedstaat bei der Abfertigung betroffen ist, sondern mehrere. Mit der zentralen Zollabwicklung können Waren in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, aber in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich eingeführt werden. Folglich ist die Erhebungskostenpauschale zu teilen. In einem mutlinationalen Abkommen zwischen allen Mitgliedstaaten haben sich diese auf eine Aufteilung im Verhältnis 50:50 geeinigt. Dies beabsichtigt die Bundesregierung nunmehr mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf in nationales Recht umzusetzen.

Für die Wirtschaftsbeteiligten ändert sich insofern nichts, da diese wie gehabt den gesetzlichen Zoll zu zahlen haben, die davon einbehaltenen Erhebungskosten werden dann verwaltungsintern aufgeteilt.

Quelle:
BT-Drs. 18/3125 vom 10. November 2014