Anpassung des Gemeinsamen Versandverfahrensrechts an den UZK

Die EU und die EFTA verfügen seit 1987 über ein Abkommen zum Gemeinsamen Versandverfahren, welches länderübergreifende zollrechtliche Versandverfahren ermöglicht. Dieses Abkommen darüber wurde nun an das neue Zollrecht der Union angepasst.

Die Änderung des Abkommens vom 20. Mai 1987 über ein Gemeinsames Versandverfahren erfolgte mit dem Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren". Zu diesem Zweck sind sowohl inhaltliche als auch terminologische Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen vorgenommen worden.

Die Mitgliedsländer der EFTA sind: Island, Lichtenstein, Norwegen und Schweiz.

Quelle:

ABl. EU L 142 vom 31. Mai 2016, Seite 25, Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren"