Angleichung der Iran-Embargo-VO and die EG-Dual-Use-VO

Die Anhänge I, III und  VIIIB der Iran-Embargo-Verordnung (VO [EU] Nr. 267/2012) wurden mit neuen Listennummer versehen.                

Anhang I umfasst die in der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) aufgeführten Artikel, einschließlich Gütern, Technologien und Software.

Anhang III umfasst die in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) erfassten Artikel, einschließlich Gütern und Technologien.

Anhang VIIB enthält eine Liste von Grafiten und Metallen in Roh- oder Halbzeugform.

Mit den am 16. August 2016 bekannt gegebenen Änderungen wurden die Listennummern an die Bezeichnungen in der Dual-Use-Verordnung (VO [EG] Nr. 428/2009) angepasst.

Die Verordnung ist seit dem 17. August 2016 in Kraft. 

Quelle:

ABl. EU L 221 vom 16. August 2016, Seite 1, Durchführungsverordnung (EU) 2016/1375 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran