Anerkennung von Ausgangsvermerken aus dem EU-Ausland

Bezüglich der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG) hat das BMF in seinem Erlass vom 19. Juni 2015 klargestellt, in welchen Fällen ein Ausgangsvermerk aus EU-Mitgliedstaaten als Ausfuhrnachweis anerkannt werden. Gleichzeitig hat es den UStAE geändert.

Die Führung des Ausfuhrnachweises bei Abgabe der Ausfuhranmeldung in einem Mitgliedstaat
des übrigen Gemeinschaftsgebiets erfolgt demnach:

  1. Hat die ausländische Zolldienststelle der von ihr übermittelten elektronischen Nachricht(z. B. EDIFACT-Nachricht) das PDF-Dokument „Ausgangsvermerk“ beigefügt, ist der Ausfuhrnachweis mit diesem Ausgangsvermerk, der den Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV entspricht, zu führen.

  2. Wurde dem Ausführer von der ausländischen Zolldienststelle lediglich eine elektronischeNachricht übersandt, ist der Ausfuhrnachweis wie folgt zu führen und unter folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:

a) der Unternehmer weist den körperlichen Ausgang der Waren mit der von der ausländischen Zolldienststelle erhaltenen elektronischen Nachricht nach,

b) er verfügt über Aufzeichnungen/Dokumentationen, dass er die Nachricht von der ausländischen Zolldienststelle erhalten hat,

c) er zeichnet die Verbindung der Nachricht mit der entsprechenden Ausfuhranmeldung bei der ausländischen Zolldienststelle auf und

d) es bestehen keine Zweifel bezüglich des ordnungsgemäßen Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der EU.

Quelle:

BMF-Erlass vom 19. Juni 2015 - IV D 3 - S 7134/14/10001 (Dok 2015/0491986)