Änderung der Entlastung bei Thermischer Abfall- oder Abluftbehandlung
Der Zoll teilt mit, dass aufgrund der EuGH-Rechtsprechung eine Änderung bei der Steuerentlastung für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG) rückwirkend zum 1. Januar 2018 eingetreten ist.
Die Zollverwaltung bezieht sich auf die EuGH-Urteile vom 2. Oktober 2014 (Rs. C-426/12 - X) und vom 17. Dezember 2015 (Rs. C-529/14 - YARA Brunsbüttel GmbH), wonach es sich auch bei den Verfahren der thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung um sogenannte Dual-Use-Prozesse handeln muss, um in den Genuss der Steuerentlastung zu kommen. Die bislang geforderte Voraussetzung des Einsatzes der Energieerzeugnisse zur Beseitigung des Schadstoffpotentials des Abfalls oder der Abluft reicht demnach allein nicht mehr aus.
Die Verwaltung weist inbesondere darauf hin, dass bei einer weiterhin beabsichtigten Antragstellung eine aktualisierte Betriebserklärung abzugeben ist: "Diese muss beschreiben, in welcher Form neben dem Verheizen des Energieerzeugnisses zur Beseitigung des Schadstoffpotentials auch das Energieerzeugnis selbst, seine chemischen Bestandteile oder dessen Verbrennungsprodukte (üblicherweise Kohlendioxid) verfahrenstechnisch bzw. chemisch für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung zwingend erforderlich sind, indem sie zur Beseitigung des Schadstoffpotentials beitragen oder als notwendiger Bestandteil eines Zwischenproduktes an der Abfall- oder Abluftbehandlung beteiligt sind".
Die Neuregelung wird auf Verwendungen von Energieerzeugnissen zu Zwecken nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG ab dem 1. Januar 2018 angewendet. Die weiteren Einzelheiten können Sie der Fachmeldung der Zollverwaltung entnehmen.
Tipp: Unternehmen müssen sich jetzt um die rechtliche Bewertung ihrer Anlagen kümmern. Sollte die Anlage bzw. der Anlagenprozess nicht die geforderten zweierlei Verwendungszweck erfüllen, sind die übrigen Entlastungstatbestände des EnergieStG zu prüfen. Die Zollkanzlei Peterka unterstützt Sie hier gern.
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