Änderungen bei der Ausstellung von Langzeitlieferanten-Erklärungen

Die seit dem Zollkodex der Union geltenden neuen Vorschriften zur Ausstellung von Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) sind wirtschaftsfreundlich überarbeitet worden.

LLE stellen einmalige Erklärungen dar, die für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg Gültigkeit haben, sofern die gelieferten Waren voraussichtlich den gleichen Ursprungsstatus aufweisen. Bisher war es dabei aber nicht möglich, einen vom Ausstellungsdatum abweichenden, künftigen Gütigkeitsbeginn in der LLE einzutragen. Dies führte zu großer Verwirrung, weil im alten Zollrecht dies kein Problem war.

Durch die Änderung des Artikels 62 des Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) wurde die mögliche Geltungsdauer umfassend neu und dabei deutlich flexibler geregelt.

Demnach wird eine Langzeit-Lieferantenerklärung für Sendungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums befördert werden, ausgefertigt und enthält folgende drei Daten:

  1. Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum);
  2. Datum des Beginns der Geltungsdauer (Anfangsdatum), das nicht mehr als zwölf Monate vor und nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen darf;
  3. Datum des Ablaufs der Geltungsdauer (Ablaufdatum), das nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen darf.

Auf ihrer Internetpräsenz erklärt die Zollverwaltung diese Regelungen ausführlich und hält dazu auch ein Beispiel bereit.

Die Änderung gilt mit Wirkung vom 14. Juni 2017.

Quellen:
ABl. EU L 149 vom 13.6.2017, S. 19–56 Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

Fachmeldung vom 14. Juni 2017 der Zollverwaltung Änderung von präferenzrechtlichen Vorschriften im UZK-IA

www.zoll.de Beitrag Langzeit-Lieferantenerklärungen