Änderungen bei der Alkoholbesteuerung (Branntwein)

Bei der Besteuerung von Branntwein werden zum 1. Januar 2018 einige gesetzliche Änderungen gültig, denn das bisherige Gesetz über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) wird aufgehoben und durch ein neues Alkoholsteuergesetz ersetzt.

Neues Alkoholsteuergesetz und neue Alkoholsteuerverordnung ab dem 1. Januar 2018

Das bisherige BrantwMonG wird durch das neue Alkoholsteuergesetz und die bisherige Branntweinsteuerverordnung (BrStV) durch die neue Alkolohlsteuerverordnung ersetzt. Die branntweinsteuerrechtlichen Regelungen werden aber trotz neuer Vorschriften gleich bleiben. Die Branntweinsteuer zählt nämlich zu den sog. harmonisierten Verbrauchsteuern in der EU. D.h., alle Mitgliedstaaten haben entsprechend der Verbrauchsteuersystemrichtlinie und der Alkoholstruktur-Richtlinie die Besteuerung von Branntwein zu gewährleisten.

Im Zuge der vollständigen Abschaffung des Branntweinmonopols wird auch die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgelöst und es werden auch einige weitere Gesetze geändert, hierzu zählen insbesondere die anderen Verbrauchsteuergesetze wie auch die Abgabenordnung. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG) vom 10. März 2017.

Quellen:

BGBl. 2013 Teil I Nr. 31 vom 28. Juni 2013, S. 1650, Gesetz zur Abschaffung des Branntweinmonopols (Branntweinmonopolabschaffungsgesetz) vom 21. Juni 2013 (inklusive Einführung des neues Alkoholsteuergesetzes)

BGBl. 2017 Teil I Nr. 12 vom 15. März 2017, S. 431, Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung – AlkStV) vom 6. März 2017

BGBl. 2017 Teil I Nr. 12 vom 15. März 2017, S. 420, Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz – BfBAG) vom 10. März 2017