Änderung des UStAE hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Klarstellungen hinsichtlich der bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in Deutschland entstehenden Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) vorgenommen.
Demnach bestimmt sich der Zeitpunkt der Lieferung für die Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 UStG (Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind) nach den § 3 Abs. 6 bis 8 des UStG (= umsatzsteuerrechtliche Ortsbestimmung). Das BMF verweist dazu auf die bereits in Abschnitt 3.12. Abs. 7 des Umsatzeuer-Anwendungserlassen (UStAE) vertretene Verwaltungsauffassung (§ 3 Abs. 6 und 7 UStG regeln den Lieferort und damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung).
Ausdrücklich weist das BMF darauf hin, dass sich der Zeitpunkt der Lieferung für die Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht nach dem Zivilrecht (z. B. Incoterms) richtet.
Das BMF ändert dementsprechend den UStAE klarstellend ab. Weitere Informationen finden Sie im diesbezüglichen BMF-Erlass vom 16. Juli 2020.
Für Fragen zur EUSt kontaktieren Sie gern RA Peterka.
Quelle:
BMF-Erlass vom 16. Juli 2020 - III C 2 - S 7300-a/19/10001 :004 DOK 2020/0719700