Änderung des Unionszollkodex sowie der Verbrauchsteuersystemrichtlinie

Die EU Kommission hat Änderungen des UZK sowie der Verbrauchsteuersystemrichtlinie im Amtsblatt der EU vom 25. März 2019 veröffentlicht.

Die gleichlaufenden Änderungen des UZK sowie der Verbrauchsteuersystemrichtlinie 2008/118/EG betreffen eine Ausweitung des Zollgebietes und des Anwendungsbereichs der Verbrauchsteuersystemrichtlinie der EU auf die italienische Gemeinde Campione d'Italia, eine italienische Exklave im Hoheitsgebiet der Schweiz, sowie den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees. Beide Gebiete waren bislang vom räumlichen Anwendungsbereich der Regelungen ausgenommen und sollen dies im Hinblick auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG auch bleiben.

Weitere Änderungen des UZK betreffen darüber hinaus u. a. die sechsmonatige Verwendung einer vZTA nach deren Widerruf, sofern der Widerruf erfolgte, weil die vZTA nicht den Zollvorschriften entspricht oder die Voraussetzungen für den Erlass der vZTA nicht erfüllt waren bzw.nicht mehr erfüllt sind, sowie die Aufnahme der vorübergehenden Verwahrung in die Liste der Zollförmlichkeiten bzgl. des Erlöschens einer durch Verstoß entstandenen Zollschuld. In diesen Fällen wird die vorübergehende Verwahrung künftig behandelt wie ein Zollverfahren. Darüber hinaus erfolgt die Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung, wenn Waren nicht in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, künftg 200 Tage nach der Abgabe der Anmeldung unverzüglich und nicht mehr wie bislang innerhalb von 200 Tagen nach der Abgabe der Anmeldung. Die weiteren Änderungen betreffen den Umfang der in der summarischen Eingangsanmeldung abzugebenden Angaben, die Befreiung von den Einfuhrabgaben i. R. d. passiven Veredelung im Zusammenspiel mit entsprechenden Abkommen mit Drittstaaten und die Änderung der Frist für die Ungültigerklärung einer summarischen Ausgangsanmeldung bzw. einer Wiederausfuhrmitteilung 150 Tage nach ihrer Abgabe (statt innerhalb von 150 Tagen).

Die Regelungen zum geänderten Zollgebiet und Verbrauchsteuergebiet finden ab dem 1. Januar 2020 Anwendung. Die übrigen Regelungen treten mit Wirkung vom 14. April 2019 in Kraft.

Quellen:

VO (EU) 2019/474 v. 19. März 2019, ABl. EU L 83 S. 42 v. 25. März 2019 (VO zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union)

RL (EU) 2019/475 v. 18. Februar 2019, ABl. EU L 83 S. 38 v. 25. März 2019 (RL zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG hinsichtlich der Aufnahme der italienischen Gemeinde Campione d'Italia und des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union und in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG)