Änderung der UZK-Durchführungsverordnung (UZK-IA) zum 1. Oktober 2019

Die UZK-Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (kurz UZK-IA) wird zum 1. Oktober 2019 angepasst. Geändert werden u.a. einige Bestimmungen zur Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zum Versandverfahren wie auch zum Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union.

Im Einzelnen wurden insbesondere geändert:

  • Regelungen zum elektronischen Einfuhrkontrollsystem bei Fernverkäufen aufgrund der Vorgaben der MwStSystRL 2006/112/EG, dazu Änderung von Artikel 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
  • Im Zusammenhang mit der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Gestellungsbefreiung wurden Verfahrensvorschriften für die Fälle festgelegt, in denen die für die Überwachung zuständige Zollstelle aufgrund eines neuen schwerwiegenden finanziellen Risikos oder anderer spezifischer Umstände gemäß Artikel 182 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Zollkodex die Gestellung der Waren verlangen darf. Artikel 234 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wurde entsprechend geändert.
  • Gemäß Artikel 302 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 werden bei Waren, die auf dem Luft- oder Schienenweg befördert werden, die Beförderungsmittel oder einzelnen Packstücke, die die Waren enthalten, nicht verschlossen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Befreiung wurde auf Waren ausgeweitet, die auf dem Seeweg befördert werden, sofern im als Zollanmeldung verwendeten elektronischen Beförderungsdokument zur Überführung von Waren in den Unionsversand ein Verweis auf das Konnossement enthalten ist.
  • Erhält die an einem Versandverfahren beteiligte Zollbehörde eines Mitgliedstaats den Nachweis, dass der Sachverhalt, der die Zollschuld begründet, in ihrem Gebiet eingetreten ist, so ersucht die Behörde den Abgangsmitgliedstaat, ihr die Verantwortung für die Einleitung der Erhebung zu übertragen. Der Abgangsmitgliedstaat bestätigt innerhalb einer bestimmten Frist, ob er der ersuchenden Zollbehörde die Zuständigkeit für die Einleitung der Erhebung überträgt. Artikel 311 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wurde daher geändert, um diesen Sonderfall eines Versandvorgangs zu erfassen.
  • Für die Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union wurde die Bestimmung der Ausgangszollstelle für Waren, die auf ein Schiff oder in ein Flugzeug verladen werden, geklärt. Ferner finden bestimmte vereinfachte Verfahren für die Bestimmung der Ausgangszollstelle auf verbrauchsteuerpflichtige Waren und Nicht-Unionswaren keine Anwendung. Artikel 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wurde entsprechend geändert.
  • Für Fälle, in denen Waren, nachdem sie zur Ausfuhr freigegeben worden sind, im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Verbringung aus dem Zollgebiet im Luft- oder Seeverkehr übernommen werden, wurden die Vorschriften für die zollamtliche Überwachung bis zum physischen Ausgang dieser Waren präzisiert. Artikel 332 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wurde entsprechend geändert.
  • Die Verfahrensvorschriften zum Verlassen von Waren aus dem Zollgebiet der Union der Artikel 333 und Artikel 340 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wurden geändert (Aufteilung von Ausfuhrsendungen in mehrere Sendungen bzw. über verschiedene Ausgangszollstellen, Änderungen beim Carnet ATA und Carnet CPD).
  • Änderung einiger Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, wobei hier einige Anhänge erst mit Geltung ab dem 1. Januar 2020 geändert werden. Ansonsten treten die übrigen Regelungen am 1. Oktober 2019 in Kraft.

Die Detailregelungen sowie die übrigen Änderungen entnehmen Sie bitte der in der Quelle angeführten Durchführungsverordung. Bei Fragen zum Zollrecht wenden Sie sich gern an RA Thomas Peterka.

Quelle:

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1394 der Kommission vom 10. September 2019 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich bestimmter Bestimmungen über die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und den Ausgang aus dem Zollgebiet der Union, ABl. EU L 234 vom 11.9.2019, S. 1–13