Änderung der StromStV und der EnergieStV zum 1. Januar 2018
Im Bundesgesetzblatt vom 8. Januar 2018 sind die Änderungen an der Stromsteuer- und der Energiesteuer- Durchführungsverordnung veröffentlicht worden, die rückwirkend vom 1. Januar 2018 anzuwenden sind.
Die Anpassungen sind aufgrund der in 2017 erfolgten Änderungen beim Stromsteuer- und beim Energiesteuergesetz notwendig geworden (siehe Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27. August 2017).
Wesentliche Änderungen sind (keine abschließende Aufzählung):
EnergieStV
- Änderung des Anlagenbegriffs in § 9
- Aufnahme behilferechtlicher Regelungen in § 11b und § 11c (beide neu) in Bezug auf Steuerentlastungen
- Änderungen bei der Steuerlagererlaubnis, §§ 16 bis 19
- Verzicht auf sofortige Steueranmeldungen bei Fehlmengen bei Beförderungen unter Steueraussetzung, § 37a
- Änderungen beim Eigenverbrauch (Herstellerprivileg), § 59
- Änderungen bei der Steuerentlastung für das Verbringen von Erzeugnissen des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, § 87
- Änderungen bei der Steuerentlastung für KWK-Anlagen, § 98 Abs. 3 (neu), §§ 99a, 99b, 99c (geändert), § 99d (aufgehoben)
- Änderungen bei der Steuerentlastung für Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen, § 109 Abs. 3 (aufgehoben)
- Schaffung einer Kleinbetragsregelung in Höhe von 25 Euro, § 110a neu
- Aktualisierung des Katalogs der Ordnungswidrigkeiten, § 111 Abs. 1 (geändert)
- Änderung der lfd. Nr. 5 der Anlage 1 (zu den §§ 55, 74 und 84a) Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis
- Notwendigkeit der Messung von Energieerzeugnissen bei der Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren § 95 Abs. 5 (neu)
- Aufhebung der Anlage 1a (Nachweis der Einhaltung der Normen)
StromStV
- Änderungen bei den Ausnahmen vom Versorgerbegriff, § 1a
- Einfügung Definition Elektromobilität, § 1c neu
- Aufnahme behilferechtlicher Regelungen in § 1d und § 1e (beide neu) in Bezug auf Steuerentlastungen
- Änderungen beim Antragsverfahren auf Versorgererlaubnis, §§ 2, 3
- Änderungen bei den Pflichten eines Versorger in § 9, insbesondere die Pflicht zum Ausweis des Stromsteueranteils in den Rechnungen an Letztverbraucher, sofern es sich um gewerbliche Letztverbraucher mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 Megawattstunden pro Jahr handelt (geänderter § 9 Abs. 7)
- Antragsmöglichkeit Zulassung Batteriespeicher als Teil des Versorgungsnetzes, § 4a (neu)
- Änderungen bei (der Steuerentlastung für) Strom zur Stromerzeugung, §§ 12, 12a
- Änderung bei Steuerentlasstung als Unternehmend es Produzierenden Gewerbes: Einbindung von Subunternehmern führt nicht zur Einordnung als Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes beim Auftraggeber, § 15 Abs. 8a (neu)
- Notwendigkeit der Messung von Strom bei der Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren und für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, § 17a Abs. 4a (neu), § 17b Abs. 4a (neu), § 17c Abs. 4 (geändert)
- Schaffung einer Kleinbetragsregelung in Höhe von 25 Euro, § 19a neu
- Aktualisierung des Katalogs der Ordnungswidrigkeiten, § 20 (geändert)
- Übergangsregelung: Erlöschen von Erlaubnissen nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes in den Fällen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 und in den Fällen nach § 12 Absatz 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2017, § 21 Abs. 2 (neu)
Einige wenige Änderungen werden erst nach dem 1. Januar 2018 in Kraft treten, siehe Artikel 13 Abs. 2, 3 und 4. Geändert wurden zudem auch die Genussmittel-Steuerverordnungen in Bezug auf die Einfügung der Kleinbetragsregelung in Höhe von 25 Euro.
Bei Fragen rund um die Verbrauchsteuern wenden Sie sich gern an RA Thomas Peterka.
Quellen:
Siehe auch Fachmeldung vom 4. September 2017 der Zollkanzlei Peterka