Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV), mit der die Zuständigkeiten der Hauptzollämter für verschiedene Aufgaben festgelegt werden, wurde aktualisiert.

Die Verordnung hat vorrangig Bedeutung für die Zollverwaltung selbst, weil sie die Zuständigkeiten der Hauptzollämter untereinander regelt.

Bzgl. der Freien und Hansestadt Hamburg ist aufgrund der Zusammenlegung der Hauptzollämter Hamburg-Stadt und Hamburg Hafen mit Wirkung von 1, Januar 2019 nunmehr die Zuständigkeit des HZA Hamburg in § 16 geregelt. Darüber hinaus bleiben die Regelungen der § 17 (Hauptzollamt Hamburg-Jonas) und § 21 (Hauptzollamt Itzehoe) der HZAZustV von Bedeutung.

Die Regelung des § 41 der alten Fassung der HZAZustV bzgl. besonderer Zuständigkeiten des Hauptzollamts Stralsund wurde aufgehoben, Stralsund ist damit lediglich allgemein für das Land Mecklenburg-Vorpommern zuständig.

Quelle: BGBl. 2019 Teil I Nr. 4, S. 82 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV) vom 11. Februar 2019