Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV
Die HZAZustV, mit der das Bundesministerium der Finanzen bestimmte Zuständigkeiten für verschiedene Aufgaben auf die entsprechend genannten Hauptzollämter überträgt, wurde aktualisiert.
Die Verordnung hat vorrangig Bedeutung für die Zollverwaltung selbst, weil sie die Zuständigkeiten der Hautpzollämter untereinander regelt.
Für die Freie und Hansestadt Hamburg haben insbesondere die Regelungen in den §§ 16 bis 18 (Hauptzollämter Hamburg-Hafen, Hamburg-Jonas, Hamburg-Stadt) und § 21 (Hauptzollamt Itzehoe) der HZAZustV Bedeutung. Nach § 41 werden zudem dem Hauptzollamt Stralsund die Zuständigkeiten für die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) der Hauptzollämter Hamburg-Hafen, Hamburg-Stadt, Itzehoe und Kiel übertragen.
Neu in diesem Zuständigkeits-Kanon ist, dass dem HZA HH-Hafen nun auch die Zuständigkeit für Kontrollen für das Stadtgebiet Hamburg vom HZA Itzehoe (mit Ausnahme von Flughafen und Luftwerft) übertragen wird.
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