Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) - Neue Meldeschwellen ab dem 1. Januar 2024

Die beihilferechtlich notwendige Novellierung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) wurde umgesetzt und geht mit dem Herabsetzen der sog. Meldeschwellen für die meisten beihilferechtlich relevanten Begünstigungen in 2024 auf 100.000 Euro einher.

Die Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen wurde im Bundesgesetzblatt Teil 1 2023 Nr. 367 am 19. Dezember 2023 (Artikel 1 und 2 -Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung) veröffentlicht. Die neuen Meldeschwellen treten damit wie folgt in Kraft.

Meldejahr 2024

Im Meldejahr 2024 (Meldung für Begünstigungen in 2023) sind im Grundsatz weiterhin alle Begünstigten, die im Kalenderjahr 2023 eine Steuerbegünstigung in Höhe von mehr als 200.000 Euro erhalten haben, wie bisher zur Abgabe einer Anzeige beziehungsweise einer Erklärung verpflichtet.

Abweichend hiervon ist für eine in Anspruch genommene Steuerbefreiung nach § 28 EnergieStG eine Meldung bereits dann abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbefreiung mehr als 100.000 Euro beträgt. Für die Ermittlung des Betrags sind allerdings nur Mengen zu berücksichtigen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. September verwendet oder abgegeben wurden. Zum 30. September 2023 ist die beihilferechtliche Genehmigung ausgelaufen.

Daneben bleiben die Meldeschwellen für die in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 6 EnSTransV unverändert. Hier ist eine Anzeige beziehungsweise Erklärung abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr als 30.000 Euro beträgt. Ebenfalls unverändert bleiben die Meldeschwellen für die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 7 EnSTransV. Hier ist eine Anzeige beziehungsweise Erklärung abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr als 60.000 Euro beträgt.

Die vorstehende Änderung der EnSTransV tritt zum 1. Januar 2023 rückwirkend in Kraft. Die Meldung durch die Begünstigten hat daher unter Einhaltung dieser Schwellen erstmals für Beihilfegewährungen im Kalenderjahr 2023 und damit unter Beachtung von § 3 Abs. 3 der EnSTransV bis zum 30. Juni 2024 zu erfolgen.

Meldejahr 2025

Ab dem Meldejahr 2025 (Meldung für Begünstigungen in 2024) werden die Meldeschwellen aufgrund der Änderung von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c der AGVO weiter herabgesetzt. Alle Begünstigten, die im Kalenderjahr 2024 eine Steuerbegünstigung in Höhe von mehr als 100.000 Euro erhalten, sind im Jahr 2025 zur Abgabe einer Anzeige beziehungsweise einer Erklärung verpflichtet. Für in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Begünstigte und für in der Fischerei und Aquakultur tätige Begünstigte sinkt die Meldeschwelle sogar auf einheitlich 10.000 Euro.

Die Änderung der Transparenzvorgaben durch die Europäische Kommission erfolgte durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der AGVO (ABl. L 167 vom 30. Juni 2023, Seite 1). Unter Beachtung der Übergangsvorschrift in Art. 58 Abs. 5 der AGVO treten die im vorstehenden Absatz genannten Änderungen der EnSTransV deshalb zum 1. Januar 2024 rückwirkend in Kraft. Die Meldung durch die Begünstigten hat daher unter Einhaltung dieser Schwellen erstmals für Beihilfegewährungen im Kalenderjahr 2024 und damit unter Beachtung von § 3 Abs. 3 der EnSTransV bis zum 30. Juni 2025 zu erfolgen.

Hintergrund

Nach den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union müssen umfassende Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen auf einer Beihilfe-Website veröffentlicht werden, sofern die unionsrechtlich vorgegebene Meldeschwelle je Einzelbeihilfe überschritten wurde. Im nationalen Recht wurde zur Sicherstellung der Einhaltung der beihilferechtlichen Transparenzvorgaben im Bereich der Energie- und Stromsteuer die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) erlassen.

Folgende steuerliche Begünstigungen des Energie- und Stromsteuerrechts gelten als staatliche Beihilfen im Sinne des Unionsrechts:

Steuerbefreiungen nach

§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 EnergieStG (bis zum 30. September 2023)

§ 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG

§ 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG

Steuerermäßigungen nach

§ 3 EnergieStG,

§ 3a EnergieStG,

§ 9 Absatz 2 StromStG und

§ 9 Absatz 3 StromStG

Steuerentlastungen nach

§ 47a EnergieStG,

§ 53a EnergieStG,

§ 54 EnergieStG,

§ 55 EnergieStG,

§ 56 EnergieStG,

§ 57 EnergieStG,

§ 9b StromStG,

§ 9c StromStG,

§ 10 StromStG,

§ 12c StromStV,

§ 12d StromStV und

§ 14a StromStV.

Hinweis für die Praxis

In diesem Zusammenhang wurde auch ein neues Merkblatt auf zoll.de unter der Nummer 1464 veröffentlicht, welches weitere Detailinformationen bereithält. Frist für die Meldung ist der 30. Juni des Folgejahres bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung. Die Meldung kann – anders als z. B. die Entlastungsanträge und Steueranmeldungen bei der Strom- und Energiesteuer – nicht über die klassischen amtlichen Formulare, sondern ausschließlich über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls (BuG) abgegeben werden.

Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, gerne zur Verfügung.

Quelle:

https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2024/vst_energie_strom_enstransv_aenderung_1.html