Änderung der Berechnungsweise der Biersteuer bei Biermischgetränken und aromatisierten Bieren

Die Zollverwaltung weist daraufhin, dass sich die Berechnungsweise der Biersteuer bei Biermischgetränken und aromatisierten Bieren aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ab sofort geändert hat.

Biermischgetränke und aromatisierte Biere sind Getränke, die neben Bier noch weitere Zusätze enthalten, die erst nach der alkoholischen Gärung dem Bier hinzugefügt werden. Biermischgetränke werden hierbei aus einer Mischung von Bier und einem Getränk hergestellt (bspw. Radler/Alster aus Bier mit Zitronenlimonade), wobei die Mischung der Position 2206 (KN) zuzuordnen ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BierStG). Aromatisierte Biere sind hingegen solche, bei denen dem Bier nach der Gärung noch Aromen, Zucker und ggf. Farbstoffe zugesetzt wurden, so dass es sich zolltariflich weiter um Bier i.S.d. Position 2203 (KN) handelt, vgl. Einreihungsverordnung (EG) Nr. 1967/2005 der Kommission vom 1. Dezember 2005 (ABl. EG Nr. L 316/7).

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17. Mai 2018 (Rs. C-30/17 Kompania Piwowarska) entschieden, dass bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für aromatisierte Biere anhand der Plato-Skala der Trockenextrakt der Stammwürze zu berücksichtigen ist. Hingegen bleiben Aromen und Zuckersirup, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, unberücksichtigt.

Dementsprechend betont die Zollverwaltung, dass aufgrund der Awendung dieses Urteils gegenüber der bisherigen Verfahrensweise sich der Grad-Plato-Wert bei der Berechnung der Biersteuer für Biermischungen und aromatisiertem Bier gleichermaßen verringert.

Diese Verringerung des Grad-Plato-Wertes hat aber zur Folge, dass sich auch die Biersteuerhöhe verringert. Denn der Grad-Plato-Wert ist nach § 2 Abs. 1 BierStG Berechnungsgrundlage für die Biersteuer. Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter Bier 0,787 Euro je Grad Plato.

Aufgrund der Tatsache, dass sich der EuGH auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke bezieht, war die bisherige Berechnungsweise der Biersteuer bei Biermischgetränken und aromatisierten Bieren also seit Jahren rechtswidrig. Der Klägerin steht damit eine Erstattung zu viel gezahlter Biersteuer zu.

Daher sollten Brauereien, Einführer und Großhändler, die selbst als Steuerschuldner Bierversteuerungen gegenüber der Zollverwaltung vorgenommen haben, prüfen, ob und in welcher Höhe ihnen noch Steuererstattungen für die Vergangenheit zustehen. Hierbei ist Eile geboten, denn in Deutschland verjährt die Biersteuer (wie alle Verbrauchsteuern) nach einem Jahr. Ein Erstattungsantrag für das Jahr 2017 ist daher grds. noch vor Ablauf des 31. Dezember 2018 zu stellen. Möglicherweise sind auch frühere Zeiträume noch nicht verjährt (bspw. aufgrund einer angeordneten Außenprüfung), was individuell zu prüfen ist.

Sollten Sie Fragen zu dem Thema haben bzw. Unterstützung suchen, wenden Sie sich gern an RA Thomas Peterka.

Quellen:

Fachmeldung vom 23. Oktober 2018 der Zollverwaltung, Biersteuerberechnung bei Biermischungen und aromatisierten Bieren

EuGH Urteil vom 17. Mai 2018, Rs. C-30/17 Kompania Piwowarska