Änderung der AWV wg. Eritrea und zugleich neuer Runderlass 2/2019
Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist hinsichtlich der Embargos gegenüber Eritrea geändert worden.
Diese Änderung in der AWV hat das Bundeswirtschaftsministerium mit dem Runderlass 2/2019 wie folgt begründet:
Mit der Änderung der §§ 74 und 77 AWV wird das Waffenembargo gegen Eritrea, das sich auf Ausfuhren und Einfuhren von Rüstungsgütern bezog, aufgehoben. Gleichzeitig entfällt die bisherige Ausnahmeregelung in § 76 AWV für Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Eritrea. Mit diesen Änderungen wird der Beschluss (GASP) 2018/1944 des Rates vom 10. Dezember 2018 (ABl. L 314 vom 11.12.2018, S. 60) umgesetzt.
Die Änderung tritt am 7. März 2019 in Kraft.
Quellen:
Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2019, BAnz AT 06.03.2019 B1