Änderung bei Ausfuhren verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Helgoland

Die Generalzolldirektion hat eine Änderung hinsichtlich der Abfertigung der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Helgoland bekanntgegeben, die zum 7. Oktober 2017 in Kraft tritt.

Hintergrund der Neuregelung ist, dass für Ausfuhren nach Helgoland seit dem 1. Mai 2016 eine elektronische Ausfuhranmeldung abzugeben ist, wenn die Anmeldefiktion (konkludente Anmeldung zur Ausfuhr nach Artikel 140 Abs. 2 UZK-DA) nicht greift. Dies ist bei der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung nach Helgoland unter Inanspruchnahme von EMCS der Fall, da es sich hierbei um eine besondere Förmlichkeit nach Artikel 142 UZK-DA handelt.

Aus diesem Grund stellt sich mit der technischen Umsetzung des UZK in ATLAS-Ausfuhr zum 7. Oktober 2017 die Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung in EMCS als Ausfuhr wie in ein Drittland dar (EMCS-Verfahrensanweisung Ziffer 4.2.4).

Das bisherige Verfahren zur Ausfuhr nach Helgoland (Abfrage der Postleitzahl) ist daher nicht mehr erforderlich und wird aus der Verfahrenssoftware auch entfernt (EMCS-Verfahrensanweisung Ziffer 4.2.4.3.3). Die EMCS-Verfahrensanweisung wird bei nächster Gelegenheit angepasst.

Quelle:

EMCS-Info 5/17 vom 26. September 2017