Am 31. März endet die Meldefrist für die Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage
Stromverbraucher mit einem Bedarf von über einer Million Kilowattstunden pro Jahr sollten bis zum 31. März 2022 ihrem zuständigen Netzbetreiber ihren Stromverbrauch melden.
Die Meldung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der reduzierten Umlagesätze nach § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) für das Verbrauchsjahr 2021.
Meldung sollte nicht vergessen werden: Bereits vor den anderen großen Stichtagen und Fristen zum 31. Mai oder 30. Juni ist schon zum 31. März die Meldung zur Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage vorzunehmen, früher noch bekannt als sog. „KWKG-Meldung“. Um die Reduzierung der KWKG-Umlage geht es zum 31. März aber schon länger nicht mehr. Der Antrag zur Reduzierung der KWKG-Umlage ist mittlerweile in den Antrag zur Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2021 integriert, welche nach den jüngsten Veröffentlichungen des BAFA auch dieses Jahr trotz der geplanten Abschaffung der EEG-Umlage wieder zum 30.Juni stattfinden wird (wir berichteten). Zum 31. März 2022 geht es nun einzig noch um die Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage, mit welcher die entgangenen Erlöse aus der Gewährung individueller Netzentgelte als Aufschlag auf die übrigen Netzentgelte finanziert werden. Die aktuell anstehende Meldung betrifft die Reduzierung der Umlage für das Kalenderjahr 2021.
Was muss gemeldet werden?
Da eine Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage erst jenseits eines Verbrauchs von 1.000.000 Kilowattstunden (1 Gigawattstunde) greift, ist bei Stromverbräuchen unter dieser Schwelle grundsätzlich nichts zu melden. Falls der Stromverbrauch eines Unternehmens an einer Abnahmestelle jedoch mehr als 1.000.000 Kilowattstunden beträgt, ist die Meldung vorzunehmen. Unternehmen mit mindestens diesem Verbrauch zählen bereits als sog. Letztverbrauchergruppe B, bei Verbräuchen darunter als vollzahlende Letztverbrauchergruppe A. Betragen die Stromkosten zusätzlich mehr als vier Prozent des Umsatzes, zählt das Unternehmen zur Letztverbrauchergruppe C und kann eine stärkere Reduzierung der Umlage in Anspruch nehmen. Auch dies muss durch eine gesonderte Meldung nachgewiesen werden.
Für Strommengen, die an Dritte weitergeleitet werden, gelten die Vergünstigungen grundsätzlich nicht. Die Dritten müssen im Grundsatz und bei Bedarf ihre eigene Meldung vornehmen. Manche Netzbetreiber lassen es aus Vereinfachungsgründen zu, dass der Verteiler der Strommengen auch die Mengen des Dritten (sofern ebenfalls über 1 GWh) zur Reduzierung meldet. Zusätzlich ist hier die Thematik „Messen & Schätzen“ zu beachten.
Wem und bis wann muss gemeldet werden?
Die Meldung der selbst verbrauchten in Abgrenzung zu ggf. weitergeleiteten Strommengen hat bis zum 31. März 2022 beim lokalen Verteilnetzbetreiber zu erfolgen. Viele Verteilnetzbetreiber halten hierfür entsprechende Meldeformulare oder elektronische Meldeportale vor. Andernfalls ist die Meldung selbst proaktiv formlos vorzunehmen. Die "Pflicht" zum Melden liegt insoweit beim Unternehmen selbst. Manche Energieversorger bieten ihren Kunden, die keinen eigenen Vertrag mit ihrem Netzbetreiber haben, die Übernahme der Meldung an und sammeln alle Mengen rechtzeitig ein. Verlassen sollte man sich auf diesen Service jedoch nicht, sondern im Zweifel selbst aktiv melden.
Wie hoch sind die Umlagesätze?
Der volle Umlagesatz beträgt für das vorangegangene Kalenderjahr 2021 immerhin 0,432 ct/kWh. Dieser ist grundsätzlich für den Selbstbehalt innerhalb der ersten Gigawattstunde und für nichtreduzierte Drittverbräuche zu entrichten (Letztverbrauchergruppe A). Die Eigenverbräuche oberhalb der Schwelle können reduziert werden, auf 0,050 ct/kWh für Letztverbrauchergruppe B und 0,025 ct/kWh für Letztverbrauchergruppe C.
Für Fragen zu dieser Thematik sowie zu anderen Umlagereduzierungen steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, LL.M., gerne zur Verfügung.
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