Bezüglich der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG) hat das BMF in seinem Erlass vom 19. Juni 2015 klargestellt, in welchen Fällen ein Ausgangsvermerk aus EU-Mitgliedstaaten als Ausfuhrnachweis anerkannt werden. Gleichzeitig hat es den UStAE geändert.