Alkoholsteuer: Aktualisierte Rohstoffliste für Abfindungsbrennereien ab dem 1. Mai 2022

Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer dürfen den gewonnenen Alkohol pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt haben, aus einem festgelegten amtlichen Ausbeutesatz ermitteln. Diese Rohstoffliste mit Ausbeutesätzen wir mit Wirkung ab dem 1. Mai 2022 aktualisiert.

Für die Versteuerung werden die in der Rohstoffliste festgelegten pauschalen Ausbeutesätze zugrunde gelegt. Mithilfe der Ausbeutesätze wird bestimmt, wie hoch die anzunehmende Alkoholmenge ist, die aus 100 Kilogramm bzw. aus 100 Litern eingesetzten Rohstoffs gewonnen werden kann.

Die Zollverwaltung weist darauf hin, dass in der neuen Liste ab dem 1. Mai 2022 die bisher bekannten Rohstoffe teilweise neue Rohstoffkürzel und neue Ausbeutesätze erhalten; zudem wurden die folgenden Änderungen vorgenommen:

  • Entfernen nicht zugelassener Rohstoffe: Bananen, Mandarinen, Orangen, Reis
  • Einfügen neuer zugelassener Rohstoffe (lfd. Nrn.):
    • 131, Würze aus gemälztem Getreide3) bis einschließlich 13 Grad Plato
    • 132, Würze aus gemälztem Getreide3) von über 13 Grad Plato bis einschließlich 20 Grad Plato
    • 133, Würze aus gemälztem Getreide3) über 20 Grad Plato
    • 135, Bier von über 13 Grad Plato bis einschließlich 20 Grad Plato
    • 136, Bier über 20 Grad Plato
  • Textanpassung (lfd. Nr.): 127, Malz, zur Verzuckerung der Maische 3) (§ 24 Abs. 3 AlkStV)
  • Neufassung Fußnote 3): Das Malz darf ausschließlich aus zur Abfindung zugelassenen Getreidearten und -sorten gewonnen worden sein.

Für die Übergangszeit bis zum 1. Mai 2022 wird es zwei Rohstofflisten geben. Eine Rohstoffliste mit der Gültigkeit bis zum 30. April 2022 und die Rohstoffliste mit Gültigkeit ab dem 1. Mai 2022, die auf der Website der Zollverwaltung abgerufen werden können (siehe Link unten).

Für Fragen zur Alkoholsteuer steht Ihnen der Ersteller dieser Meldung, RA Thomas Peterka, gern zur Verfügung.

Quelle:

Fachmeldung vom 30. März 2022 der Zollverwaltung