Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur 2017

Die Europäische Kommission hat die Kombinierte Nomenklatur (KN) für das Jahr 2017 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 für zwei KN-Unterpositionen hinsichtlich des Zollsatzes geändert.

Betroffen sind diese beiden KN-Unterpositionen, bei denen es zu Zollsenkungen kommt:

  • 6404 19 90 – – – andere [als die vorgenannten Schuhe], mit einem Zollsatz von 16,9% sowie
  • 8415 10 90 – – 'Split-Systeme' ([Klima-]Anlagen aus getrennten Einzelelementen), mit einem Zollsatz von 2,5%.

Die Änderungen gehen Abstimmungen zwischen der EU und China auf der Grundlage des GATT voraus. Mit dem Beschluss (EU) 2016/1885 hat der Rat das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden das „Abkommen“) geschlossen. Das Abkommen sieht eine Ermäßigung des Zolls für zwei Kategorien von Erzeugnissen vor. Die Europäische Union und China haben einander den Abschluss ihrer internen Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens mitgeteilt, und das Abkommen soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Quelle:

ABl. EU L 344 vom 17.12.2016, S. 79–80, Durchführungsverordnung (EU) 2016/2293 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif