Änderungen der Erläuterungen zu KN-Unterpositionen 3920, 3926 40 00 und 6810 99 00
Die Erläuterungen zu den KN-(Unter-)Positionen 3920, 3926 40 00 und 6810 99 00 wurden gemäß Bekanntmachung Nr. 2016/C 427/03 im Amtsblatt der EU C 427 vom 19. November 2016 geändert.
Auf Seite 187 wird in der Erläuterung zu Position
„3920 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage“ folgender Text angefügt:
„In diese Position gehört ‚Steinpapier‘ aus Steinpulver (etwa 80 GHT Calciumcarbonat) und Kunststoff (etwa 20 GHT Kunstharz), wobei der Kunststoff der Ware aufgrund seiner Flexibilität ihren wesentlichen Charakter verleiht, während das Steinpulver lediglich als Füllstoff dient. Steinpapier ist ein papierartiges Material, das wie Papier verarbeitet werden kann (bedrucken, zuschneiden, falten, verkleben) und eine ähnliche Dichte aufweist wie aus Cellulose hergestelltes Papier. Aus der Ware werden z. B. Schreibwaren, Tragetaschen, Verpackungen, Aufkleber, Pergamentpapier, Umhüllungen und Behälter hergestellt.“
Auf Seite 189 wird nach der Erläuterung zur KN-Unterposition „3925 90 10 Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen“ folgender Text eingefügt:
„3926 40 00 Statuetten und andere Ziergegenstände
In diese Unterposition gehören Ziergegenstände für Haus und Garten aus Steinpulver (etwa 59 GHT Calciumcarbonat), Kunststoff (etwa 39 GHT ungesättigtes Polyester) und einer geringen Menge anderer Zusatzstoffe, wobei der Kunststoff den Waren ihren wesentlichen Charakter verleiht. Das Steinpulver dient in diesem Fall als Füllstoff.“
Auf Seite 268 wird nach der Erläuterung zur KN-Unterposition „6810 11 10 aus Leichtbeton (auf Basis von Bimskies, granulierter Schlacke usw.)“ folgender Text eingefügt:
„6810 99 00 andere
Nicht hierher gehören:
1. ‚Steinpapier‘ (siehe Erläuterung zu Position 3920);
2. Ziergegenstände für Haus und Garten aus Steinpulver und Kunststoff, wobei der Kunststoff den Waren ihren wesentlichen Charakter verleiht (siehe Erläuterung zu Unterposition 3926 40 00).“
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