Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (PIC-Verordnung)
Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-Verordnung) gilt bereits seit dem 1. März 2014. Betroffene Chemikalien sind in den Anhängen zur PIC-Verordnung erfasst. Anhang I der PIC-Verordnung wurde Überarbeitet und von der EU-Kommission am 3. Dezember 2015 im Amtsblatt der EU bekannt gegeben. Die Neufassung des Anhang I gilt ab dem 1. Februar 2016.
Mit der PIC-Verordnung werden Ausführer und Einführer von gelisteten Chemikalien, insbesondere Industriechemikalien und Pestiziden, u.a. verpflichtet, bestimmte Informationen an die zuständigen Behörden im Abgangs- und Empfängerland bekanntzugeben (sog. Notifikation) und ggf. vor der Versendung der Chemikalien eine Zustimmung des Empfängerlandes einzuholen.
Anhangs I Teil 1-Chemikalien dürfen nur ausfegührt werden, wenn eine Notifikation (= Information an das Empfängerland) erfolgt ist (vgl. Art. 8, 10 PIC-Verordnung).
Anhang I Teil 2 oder Teil 3-Chemikalien dürfen nur ausfegührt werden, wenn neben der Notifikation auch die Zustimmung des Empfängerlandes vorliegen. Auch für Endprodukte, die in Anhang I Teil 2 oder 3 aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten, ist eine Notifikation und eine Zustimmung des Empfängerlandes erforderlich (vgl. Art. 8, 10 i.V.m. Art. 14 Abs. 6 Buchst. a PIC-Verordnung).
Bei der Einfuhr von Chemnikalien treffen den Einführer spiegelbildliche Verpflichtungen. Für weitere Informationen kontatktieren Sie Ihre Zollberater.
Quellen:
Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (PIC-Verordnung) in der konsolidierten Fassung vom 1. Dezember 2014