Definition der Ursprungsregeln für die Fotovoltaik

Die EU-Kommission hat die nichtpräferentiellen Ursprungsregeln im Anhang 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) erstmals für die KN-Codes ex 8501 "Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium" und ex 8541 „Fotovoltaikzellen, -module oder -paneele aus kristallinem Silicium“ definiert.

Hintergrund dieser Maßnahme ist der mit Verordnung (EU) Nr. 513/2013 kürzlich eingeführte vorläufige Antidumping-Zoll auf Fotovoltaikmodule oder -paneelen aus kristallinem Silicium und deren Schlüsselkomponenten, die in der VR China hergestellt oder versandt werden. Die vorliegende Ursprungsdefinition soll demgemäß festlegen, wo die zollrechtlich entscheidende letzte wesentliche Ver- oder Bearbeitung stattgefunden hat, um damit das nichtpräferentielle Ursprungsland der betreffenden Fotovoltaik-Ware zu definieren.

Quellen:

ABl. EU L 341 vom 18. Dezember 2013 Seite 47

ABl. EU L 152 vom 5. Juni 2013 Seite 5