Änderung der KN in Bezug auf Kapitel 8 und 20 zur Berechnung des Gehaltes an Saccharose (‚Zuckergehalt‘)

Im Amtsblatt der EU vom 16. September 2014 (L 274) wurde eine Änderung der Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht, wonach in Kapitel 8 und 20 die Berechnung des Gehaltes Saccharose (‚Zuckergehalt‘) an der im selben Amtsblatt neu veröffentlichten EU-Verordnung Nr. 945/2014 angepasst wird.

Demgemäß wurde die Refraktometermethode zur Bestimmung des Zuckergehalts in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse für die Zwecke der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 8 der KN und der Zusätzlichen Anmerkungen 2 und 6 zu Kapitel 20 der KN neu festgelegt.

Die Änderung wurde notwendig, da die Vorgängerverordnung zur Festlegung zwischenzeitlich rechtlich überholt war. Die neue Methode wiederum lehne sich nach den Erwägungsgründen an die alte Verordnung an und trage den Erfahrungen aus technischen Fortschritten bei den Labormethoden sowie den seitdem gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung.

Hinweis: Die Berechnung des Zuckergehaltes hat für das KN-Kapitel 8 (Früchte etc.) und das KN-Kapitel 20 (Zubereitungen aus Gemüse und Früchten etc.) enorme Bedeutung, da an diesem regelmäßig hohe Zölle gekoppelt sind.

Quellen:

VO (EU) Nr. 975/2014 ABl. EU L 274 vom 16. Septermber 2014 Seite 11

VO (EU) Nr. 974/2014 ABl. EU L 274 vom 16. Septermber 2014 Seite 6