Änderung der EG-Dual-Use-VO aufgrund neuer Anhänge

Die Anhänge I, IIa bis IIg und IV der EG-Dual-Use-Verordung (Verordnung [EG] Nr. 428/2009) sind mit Wirkung vom 16. November 2016 aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1969 geändert worden.

Die in Anhang I der EG-Dual-Use-VO aufgeführte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck wurde infolge der im Jahr 2015 im Rahmen der internationalen Nichtverbreitungsregime und der Ausfuhrkontrollvereinbarungen angenommenen Änderungen der Kontrolllisten notwendig.

In den Anhängen IIa bis IIf der EG-Dual-Use-VO sind allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union festgelegt.

In Anhang IIg der EG-Dual-Use-VO ist eine Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck enthalten, die vom Geltungsbereich nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen und allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Union ausgenommen werden.

In Anhang IV der EG-Dual-Use-VO sind Genehmigungspflichten für bestimmte innergemeinschaftliche Verbringungen festgelegt.

Die Änderungen der EU-Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I erfordern Folgeänderungen der Anhänge IIa bis IIg sowie von Anhang IV für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die auch in den Anhängen IIa bis IIg sowie in Anhang IV aufgeführt sind.

Quelle:

ABl. EU L 307 vom 15. November 2016, S. 1–251, Delegierte Verordnung (EU) 2016/1969 der Kommission vom 12. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck