Änderung der Außenhandelsstatistik der EU

Aufgrund der Einführung des Zollkodex der Union (UZK) zum 1. Mai 2016 ist auch die Änderung der Außenhandelsstatistik der EU notwendig geworden.

Insbesondere die sog. Zentrale Zollabwicklung, die mitgliedstaatenübergreifend verläuft, machte eine Anpassung der Statistikvorschriften, hier: Verordnung (EG) Nr. 471/2009 und Verordnung (EU) Nr. 113/2010, notwendig. Dazu wurde die Verordnung (EU) 2016/2119 nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

In der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 wurden Verweise in den UZK aufgenommen.

In der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 wurden insbesondere die Definitionen zum Statistischen Wert angepasst:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der statistische Wert stützt sich auf den Wert der Waren zu dem Zeitpunkt und an dem Ort, an dem sie die
Grenze des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden, überqueren, wenn sie dorthin verbracht (Einfuhren) oder von dort verbracht (Ausfuhren) werden.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„4. Der Wert im Sinne der Absätze 2 und 3 ist derart anzupassen, dass der statistische Wert ausschließlich und vollständig die Kosten für Transport und Versicherung enthält, die erforderlich sind, um die Waren von ihrem Versandort zur Grenze des Mitgliedstaats zu liefern, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden (CIF-Wert für Einfuhren, FOB-Wert für Ausfuhren).“

Die Änderung treten am 25. Dezember 2016 in Kraft. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem u.a. Amtsblatt der EU.

Quelle:

ABl. EU L 329 vom 3.12.2016, S. 66–6, Verordnung (EU) 2016/2119 der Kommission vom 2. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission hinsichtlich der Anpassung der Liste der Zollverfahren und der Definition der Daten