Ihr Zollexperte: Andreas Clouth

Andreas Clouth kennt als ehemaliger Betriebsprüfer sowohl die Abläufe in der Zollverwaltung als auch die der Unternehmen. Diese Kenntnisse konnte er nicht nur in der Beratung einbringen, sondern auch als Steuerreferent für indirekte Steuern bei einem international tätigen Energieversorgungsunternehmen.

Sein Lebenslauf

Geboren und aufgewachsen in Köln, begann er seine Ausbildung zum Zollinspektor im Jahr 2001 einige Kilometer rheinabwärts in Düsseldorf. Nach seinem Studium zum Diplom- Finanzwirt (FH) in Münster war er zunächst als Betriebsprüfer für Außenwirtschaftsrecht und Zölle tätig, später dann auch für Verbrauchsteuern. Nach rund 10 Jahren in der Zollverwaltung entschied er sich, die Seiten zu wechseln und schloss sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young an, wo er nach kurzer Zeit zum Manager und Prokuristen ernannt wurde. 2016 erfolgte dann der Wechsel zu einem international tätigen Energieversorgungskonzern, wo Andreas Clouth als Steuerreferent für (inter-)nationale Angelegenheiten auf dem Gebiet der indirekten Steuern zuständig war. 2018 wechselte er wieder zurück in die Beratung, wo er bei der WTS Steuerberatungsgesellschaft als Senior Manager und Prokurist Mandanten vorwiegend im Bereich der Energie- und Alkoholsteuer beraten hat, bevor er dann in 2021 als Angestellter zur Zollkanzlei Peterka wechselte.

Seine Tätigkeitsschwerpunkte

  • Strom- und Energiesteuerrecht, Steuerbefreiungen und -entlastungen
  • Zollrecht

Neben der Beratung im Zusammenhang mit der prozessualen Abläufen im Unternehmen liegt der Schwerpunkt seiner Arbeit daneben auch auf der Datenanalyse von zoll- und verbrauchsteuerrechtlich relevanten Daten. Hierzu setzt er - wie auch die Zoll- und Finanzverwaltung- die Analysesoftware IDEA ein.

Aktuelles

Verspätete Umsetzung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im steuerrechtlich freien Verkehr über EMCS in einigen Mitgliedstaaten

Durch die neue Verbrauchsteuersystemrichtlinie (EU-Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019) sind verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs ab dem 13. Februar 2023 mit einem vereinfachten elektonischen Verwaltungsdokument (EMCS) zu befördern.

EuGH: Antrag auf Steuerentlastung auch nach Ablauf der Antragsfrist erfolgreich?

Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Dezember 2022 in der Rechtssache Shell Deutschland Oil GmbH (C‑553/21) entschieden, dass der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für fakultative Steuerermäßigungen gilt und damit ein Steuerentlastungsantrag auch nach Ablauf der im nationalen Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigert werden darf, sofern im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Verbrauchsteuern: Neue Systemrichtlinie zum 13. Februar 2023 - Erweiterung des EMCS um den zertifizierten Empfänger und den zertifizierten Versender

Nach der neuen Systemrichtlinie sind Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nur noch unter Verwendung von EMCS und der neu integrierten Rechtsfiguren „zertifizierter Empfänger“ und „zertifizierter Versender“ möglich.

Strom- und Energiesteuer: Verlängerung der beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen für mehrere Steuerentlastungen

Auch für das Kalenderjahr 2023 können wieder Steuerentlastungsanträge nach den §§ 9b, 10 StromStG und §§ 53 Abs. 1 und 4, 54 sowie 55 EnergieStG gestellt werden.