Zollverwaltung passt Ausführerbegriff an

Die Zollverwaltung hat die bereits seit dem 30. Juli 2018 geänderte Ausführerdefinition in Art. 1 Nr. 19 UZK-IA des EU-Zollrechts nunmehr auch in die nationale Anwendung transferiert. Dazu hat sie die Dienstvorschrift „Ausfuhrverfahren und Wiederausfuhr - ohne Vereinfachungen nach DV A 06 12“ (E-VSF A 06 10) entsprechend überarbeitet.

In der Dienstvorschrift erläutert die Zollverwaltung die einzelnen Tatbestandsmerkmale zur Definition des Ausführers. Neu ist hierbei insbesondere, dass jetzt auch ein Spediteur als Ausführer in Betracht kommt, sofern er dem Verfahren zustimmt. Damit befindet sich die Zollverwaltung in Linie mit der Auffassung der EU Kommission in deren Leitlinien zum Ausführerbegriff.

Des Weiteren wird klargestellt, dass wegen abweichender Tatbestandsmerkmale gegenüber Artikel 2 Nr. 3 EG-Dual-Use-VO bzw. § 2 Absatz 2 AWG es sich künftig beim zollrechtlichen und beim außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer um verschiedene Personen handeln kann. Da die Zollverwaltung auch den außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer prüfen muss, muss auch dieser in der Ausfuhranmeldung angegeben werden. Im Datenelement Versender/Ausführer ist aber der zollrechtliche Ausführer einzutragen. Keine Regelung enthält die Überarbeitung der Dienstvorschrift allerdings dahingehend, wo der abweichende außenwirtschaftsrechtliche Ausführer einzutragen wäre. Letztlich kommt hierfür derzeit nur das Datenelement Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen in Betracht. Dem Vernehmen nach hat die GZD intern darauf hingewiesen, dass der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer bis zur Umsetzung eines eigenen Datenfeldes übergangsweise im Wege der Unterlagencodierung (voraussichtlich ab Inbetriebnahme des ATLAS-Ausfuhr Release 2.4.4 zum 3. September 2019) zu erfassen ist.

Schließlich wurden auch die Erläuterungen zum Subunternehmer und zum üblichen Ladenverkauf an die in 2018 geänderte Rechtslage angepasst.

Die Dienstvorschriften können kostenpflichtig über das VSF-Portal bezogen werden.

Zu beachten ist, dass die Erläuterungen auf www.zoll.de zum Ausführer noch nicht angepasst worden sind (Stand 2. Juli 2019), was aber sicherlich demnächst geschehen wird.

Für Fragen zum Zollrecht steht Ihnen RA Thomas Peterka gern zur Verfügung.

Quelle:
E-VSF-N 19/2019 Nr. 80 vom 2. Juli 2019: Allgemeines Zollrecht / Ausfuhrverfahren; Überarbeitung der Dienstvorschrift A 06 10; GZD - A 0610-2018.00008-DV.A.4 vom 25. Juni 2019