Zoll- und EUSt-Befreiung für Gegenstände zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs

Die Europäische Kommission hat beschlossen, dass Gegenstände, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (auch rückwirkend vom 30. Januar 2020) sofort befreit sind. Die Regelung soll vorerst bis zum 31. Juli 2020 gelten.

Allerdings gilt diese Befreiung nicht generell für alle Importeure, sondern ausschließlich für:

  • staatliche Organisationen (staatliche Einrichtungen, öffentliche Körperschaften und andere Einrichtungen des öffentlichen Rechts einschließlich Krankenhäuser, Regierungsorganisationen, Gemeinden/Städte, Regionalregierungen usw.) sowie
  • karitative oder philanthropische Organisationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen sind.

Damit sind gewerbliche Einführer grundsätzlich ausgeschlossen. Die diesbezügliche Formulierung im Kommissionsbeschluss ist leider ungenau (Art. 1 Abs. 1 Buchst. c):

"die Gegenstände werden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen eingeführt, die von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannt wurden".

Sollte ein gewerblicher Importeur im Auftrag handeln (weil er eine entsprechende Bestellung einer o.a. Organisation vorweisen kann), so sollte er dies unbedingt in der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr angeben. Gleiches gilt für einen Antrag auf Erstattung bereits gezahlter Einfuhrabgaben. Rechtssicherer erscheint indes im Falle eines Weiterverkaufs der Waren an eine der o.a. Organisationen, dass als Einführer und zollrechtlicher Anmelder nicht der gewerbliche Importeuer in die Zollanmeldung eingetragen wird, sondern die entsprechende Organisation, die bei ihm Gegenstände bestellt hat. Dazu bedarf es auch des Einverständnisses dieser Organisation.

Hinsichtlich der Art der befreiten Gegenstände verweist der Kommissionsbeschluss auf die Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (Zollbefreiungs-VO) und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG (MwSt-Befreiungs-VO). Gemeint sind damit alle Waren zugunsten von Katastrophenopfern sowie von Wiederaufbaumaterial in Katastrophengebieten. Zusätzlich befreit sind befreit sind Gegenstände, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, zur Überführung in den zollrechtlich den freien Verkehr eingeführt werden.

Quellen:

ABl. EU L 103I vom 3.4.2020, S. 1–3, Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2146)

Fachmeldung der EU-Kommission GD TAXUD, COVID-19: Waiving VAT and customs duties on vital medical equipment, mit weiteren Nachweisen