Vollständige Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

Vollständig denaturierter Alkohol ist von der Verbrauchsteuer befreit. Das Verzeichnis der Stoffe, die zur vollständigen Denaturierung von Alkohol zugelassen sind, wurde mit Wirkung ab dem 1. August 2017 aktualisiert.

Im Amtsblatt der EU Nr. L 162 vom 23. Juni 2017 wurde das neue Verzeichnis veröffentlicht.

Die Zollverwaltung weist darauf hin, dass Alkohol, der nachweislich vor dem 1. August 2017 mit der bisherigen Vergällungsmethode vergällt wurde, noch bis zum 31. Juli 2018 gehandelt werden darf. Zudem weist sie darauf hin, dass die Rechtsänderung keine Auswirkungen auf die teilweise Vergällung nach § 44 und § 50 BrStV [ab 1. Januar 2018: § 54 AlkStV] im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung nach § 152 Abs. 1 Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) [ab 1. Januar 2018: § 27 Abs. 1 AlkStG] hat.

Quellen:

ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 22–26, Durchführungsverordnung (EU) 2017/1112 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

Fachmeldung vom 7. Juli 2017 der deutschen Zollverwaltung