Türkei: Hinweis der türkischen Zollverwaltung auf Pflichtangaben in einer summarischen Eingangsmeldung

Das türkische Zoll- und Handelsministeriums, Abteilung Risikoanalyse, hat scheinbar zahlreiche Wirtschafts- und Handelskammern in persönlichen Gesprächen darauf hingewiesen, dass ab dem 1. April 2016 die Pflichtangaben in der summarischen Eingangsanmeldung, insbesondere die "Warentarifnummer", zwingend anzugeben sind. Die türkische Seehandelskammer hat diese interne Anweisung des Zolls in einem Runderlass bekannt gegeben (Sirküler No: 136/2016, Sayi 737 vom 22.02.2016). Eine unmittelbare öffentliche Bekanntmachung seitens des Zoll- und Handelsministeriums liegt unserer Kanzlei bisher nicht vor. 

In dem o.a. Runderlass weist die Seehandelskammer darauf hin, dass nach Angaben des türkischen Zoll- und Handelsministeriums das Feld 20 "Warentarifnummer" aufgrund der zollseitigen IT-Umstellungen bisher nicht zwingend war, es jedoch ab dem 1. April 2016 ein "Mussfeld" ist. 

Ergänzung der Zollkanzlei:

Wie in der EU auch (vgl. Art. 36a Zollkodex) muss grundsätzlich für jede Ware, die in das Zollgebiet der Türkei verbracht wird, zuvor eine summarische Anmeldung i.d.R durch den Beförderer abgegeben werden. Der Inhalt der summarischen Anmeldung richtet sich in der Türkei nach Art. 60, 63 i.V.m. Anhang 10 der türkischen Zollverordnung (Gümrük Yönetmeligi).

Zu den Pflichtangaben zählt auch das Feld 20 "Warentarifnummer" und Feld 21 "Warenbeschreibung". In den Feld-Erläuterungen zur summarische Anmeldung (siehe Anhang 10) wird zudem auf die Pfilcht zur Angabe von Steuernummern verwiesen. Nachfolgend eine freie Übersetzung (Auszug):

Feld 1 (Beförderer): Falls der Anmelder und Beförderer nicht identisch sind, Name des Beförderers und falls vorhanden seine Steuernummer. Feld 2 (Anmelder): Falls vorhanden, Steuernummer des Anmelders oder dessen Vertreters [...] Feld 12 (Empfänger): Name und Steuernummer des tatsächlichen Warenempfängers [...]

Vorsorglich sollten daher alle in Anhang 10 der türkischen Zollverordnung aufgeführten Pflichtangaben - falls vorhanden - vom Beförderer bzw. der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, eingetragen werden. Der Beförderer wird damit zwangsläufig in die Lage versetzt, die o.g. obligatorischen Angaben vom Absender der Waren einzuholen. Denn die summarische Anmeldung muss grundsätzlich vor dem Verbringen der Waren in die Türkei an den türkischen Zoll übermitttelt werden, damit diese in der Lage ist eine fristgerechte Risikoanalyse durchzuführen.

Quellen:

Runderlass der türkischen Seehandelskammer vom 22.02.2016

Türkische Zollverordnung (Gümrük Yönetmeligi vom 07.10.2009, Resmi Gazete Nr: 27369)

Hinweis: Um die Anhänge (einschl. Anhang 10) zu öffnen klicken Sie bitte am Ende der türkischen Zollverordnung auf "YÖNETMELİĞİN EKLERİNİ GÖRMEK İÇİN TIKLAYINIZ" bzw. direkt hier. Es ist ein ZIP-Converter erforderlich.