Biersteuersenkung für unabhängige Brauereien

Das Biersteuergesetz ist rückwirkend zum 1. Januar 2021 angepasst worden, so dass unabhängige Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier nun weniger steuern zahlen müssen.

Die ermäßigte Biersteuer für die Jahre 2021 und 2022 staffelt sich nach der Jahreserzeugung (§ 2 Abs. 1a BierStG):

Es ermäßigt sich der Steuersatz vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig
1. auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl,
2. auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl,
3. auf 60 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl,
4. auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5.000 hl.
Die Stufen beginnen bis auf die Stufe zwischen 5.000 hl und 6.000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. Die Stufe zwischen 5.000 hl und 6.000 hl beginnt mit der 5.000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. Bis einschließlich 5.000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 50 Prozent unverändert.

Der Steuersatz ermäßigt sich ab dem 1. Januar 2023 für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig (§ 2 Abs. 2 BierStG).

Die ermäßigten Steuersätze gelten auch für ausländische Brauereien (§ 2 Abs. 5 BierStG). Dazu sind mit der Steuererklärung geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Grundlagen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für eine ausländische Brauerei ergeben. Insoweit wurde § 31 Abs. 3 BierStV angepasst.

Für Fragen zur Biersteuer wenden Sie sich gern an RA Thomas Peterka.

Quelle:

BGBl. 2021 I S. 1259 (Nr. 28 vom 08. Juni 2021), Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 02. Juni 2021