Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 8. Juli 2015 (Az. 4 K 185/14 VSt) entschieden, dass auf einer Messe der stromsteuerrechtliche Begünstigte nicht der Messebetreiber ist, sondern der Aussteller, der auf seinem Messestand Strom für eigene betriebliche Zwecke entnimmt.