Mit Urteil vom 7. Februar 2018 hat das FG Düsseldorf bzgl. der steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen nach § 26 Abs. 1 EnergieStG entschieden, dass diese Steuerbefreiung nur soweit gewährt werden kann, wie der Einsatz des in diesem Fall maßgeblichen Tierfetts als Heizstoff zur Herstellung von Energieerzeugnissen eingesetzt worden ist, nicht aber, soweit durch den Einsatz von Tierfett als Heizstoff andere Erzeugnisse, die keine Energieerzeugnisse sind, hergestellt worden sind.