Strom- und Energiesteuer: Verlängerung der beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen für mehrere Steuerentlastungen

Auch für das Kalenderjahr 2023 können wieder Steuerentlastungsanträge nach den §§ 9b, 10 StromStG und §§ 53 Abs. 1 und 4, 54 sowie 55 EnergieStG gestellt werden.

Die hierfür notwendigen Freistellunganzeigen sowie für weitere zentrale Steuerbegünstigungen des Energie- und Stromsteuerrechts wurden nun gemäß den Ankündigungen des Bundesministeriums der Finanzen, wie erwartet und gleichermaßen erhofft, verlängert. Die Verlängerung der Freistellungsanzeige für Anträge nach § 53a Abs. 6 EnergieStG (nun gültig bis zum 30. Juni 2024) war bereits im laufenden Jahr 2022 erfolgt.

Für die folgenden Steuerbegünstigungen und Steuerentlastungen wurden bei der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Art. 44 der AGVO erneut Freistellungsanzeigen abgegeben, so dass sich deren Gültigkeiten wie folgt verlängert haben:

  • § 9b StromStG - Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (nun gültig vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023)
  • § 10 StromStG - Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen, sog. Spitzenausgleich (nun gültig vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023)
  • § 3 EnergieStG - Steuerbegünstigung für begünstigte Anlagen (nun gültig vom 01. Januar 2023 bis 30. Juni 2024)
  • § 3a EnergieStG - Steuerbegünstigung für sonstige begünstigte Anlagen, Hafendiesel (nun gültig vom 01. Januar 2023 bis 30. Juni 2024)
  • § 53a Abs. 1 und Abs. 4 EnergieStG - Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (nun gültig vom 12. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024)
  • § 54 EnergieStG - Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (nun gültig vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023)
  • § 55 EnergieStG - Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen, sog. Spitzenausgleich (nun gültig vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023)

Hintergrund:

Die Steuerbegünstigungen im Bereich der Strom- und Energiesteuer werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Die bisherigen Freistellungsanzeigen liefen überwiegend zum Jahresende 2022 aus und bedurften somit einer Verlängerung.

Ein eventuelles zukünftiges Auslaufen der jeweiligen Freistellungsanzeigen muss vom Bundesministerium der Finanzen gemäß den gesetzlichen Regelungen im Bundesgesetzblatt gesondert bekanntgegeben werden.

Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, gerne zur Verfügung.

Quelle:

Zoll.de: Fachmeldung vom 19. Januar 2023