Strom- und Energiesteuer: Meldeschwellen für die EnSTransV sinken – Meldung ab 2023 nur noch über das BuG-Portal

Die Meldeschwellen nach der EnSTransV (Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz) werden gesenkt.

Zunächst kommt es nur zur Herabsenkung der Meldeschwelle für die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten (hier auf 60.000 Euro) sowie für die in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten (hier auf 30.000 Euro). Die (aktuelle) Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft, betrifft also rückwirkend die Beihilfen im Kalenderjahr 2022 und ist bereits bei der Meldung zum 30. Juni 2023 zu berücksichtigen.

Ein weiterer „Referentenentwurf 2“ des BMF vom 24. August 2022 sieht jedoch noch weitreichendere Änderungen vor. Hiernach soll die bisher für sämtliche Begünstigte geltende Meldeschwelle von 200.000 Euro auf 100.000 Euro erheblich reduziert werden. Letztere Änderung beträfe dann die gewährten Beihilfen im Kalenderjahr 2023 und wäre bei der Meldung zum 30. Juni 2024 zu berücksichtigen.

Das Erfassungsportal zur EnSTransV wird zudem ab 2023 nur noch mit einem ELSTER-Zertifikat über das BuG-Portal (Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls) erreichbar sein, dort dann unter der Dienstleistung "Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV". Dementsprechend wurde auch die Verfahrensanweisung zum Erfassungsportal zur EnSTransV aktualisiert und steht zum Download zur Verfügung.

Hintergrund:

Eine Vielzahl strom- und energiesteuerlicher Begünstigungen nach dem Strom- und Energiesteuergesetz stellen europäische Beihilfen dar. Die Empfänger dieser Beihilfen haben die Pflicht zur jährlichen Meldung (Anzeige oder Erklärung) gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt nach der EnSTransV, wenn das Volumen der einzelnen erhaltenen Steuerbegünstigung pro Kalenderjahr eine gewisse Schwelle überschreitet.

Am 1. Mai 2017 hatte die Zollverwaltung das Erfassungsportal zur EnSTransV in Betrieb genommen und damit die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung von Anzeigen über die im vorangegangenen Kalenderjahr in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen nach § 4 EnSTransV und Erklärungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen nach § 5 EnSTransV geschaffen. Seit dem 12. Januar 2019 ist die elektronische Datenübermittlung zudem verpflichtend. Die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht zu stellen, wurde durch die Änderung der EnSTransV zum 01. Juli 2019 obsolet und ist daher entfallen. Wird die Schwelle nicht übertroffen, ist keine Meldung vorzunehmen.

Das Erfassungsportal wird für die Meldung im Jahr 2023 betreffend das Begünstigungsjahr 2022 nur noch über das seit Anfang 2019 existierende BuG-Portal erreichbar sein, welches zukünftig auch die Plattform für sämtliche Anträge und Anmeldungen aus dem Bereich der Strom- und Energiesteuer sein wird. Hierfür ist eine Registrierung im BuG-Portal notwendig, sofern noch nicht aus anderen Gründen (z. B. für die Anmeldung der Energiesteuer) erfolgt. Für die Nutzung des Erfassungsportals zur EnSTransV kann ein vorhandenes Geschäftskunden- bzw. Bürgerkundenkonto im BuG-Portal verwendet werden. Andernfalls muss eine Neuregistrierung im BuG-Portal erfolgen. Geschäftskunden benötigen hierfür zwingend ein ELSTER-Zertifikat für eine Organisation.

Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, gerne zur Verfügung.

Quellen:

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (EnSTransV)

Aktualisierte Fassung der Verfahrensanweisung zum Erfassungsportal zur EnSTransV