Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Dezember 2022 in der Rechtssache Shell Deutschland Oil GmbH (C‑553/21) entschieden, dass der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für fakultative Steuerermäßigungen gilt und damit ein Steuerentlastungsantrag auch nach Ablauf der im nationalen Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigert werden darf, sofern im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.