Der EuGH hat mit seinem Beschluss vom 17. Dezember 2015 in der Rechtssache C-529/14 (YARA Brunsbüttel GmbH) entschieden, dass Erdgas, das zum einen zum Überhitzen und Trocknen von Dampf, der anschließend im Ammoniakproduktionsprozess eingesetzt wird, und zum anderen zur thermischen Zersetzung und zur Ableitung der aus diesem Prozess stammenden Restgase verwendet wird, kein Energieerzeugnis mit zweierlei Verwendungszweck ist.