Der BFH hat entschieden, dass einem Unternehmen (Versorger), welches ein Fernwärmenetz betreibt und dadurch als Unternehmen des produzierenden Gewerbes Erdgas zur Erzeugung von Wärme verbraucht, für die zum Ausgleich von Wärmeverlusten im Fernwärmenetz verwendeten Erdgasmengen die Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG zusteht.