Spitzenausgleich auch im Jahr 2021

Das Bundesministerium der Finanzen hat bekannt gegeben, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch 2021 den Spitzenausgleich in voller Höhe (Entlastung von der Strom- und Energiesteuer) erhalten können.

Mit dem Spitzenausgleich werden Unternehmen von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz zu gewährleisten. Die Rechtsgrundlagen dafür sind § 10 StromStG und § 55 EnergieStG (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen).

Für Fragen zur Strom- und Energiesteuer steht Ihnen RA Thomas Peterka gern zur Verfügung.

Quellen:

BGBl. I 2020 Nr. 58 S. 2653 vom 02. Dezember 2020

Fachmeldung "Un­ter­neh­men spa­ren wei­ter Ener­gie und er­hal­ten da­mit ei­ne Tei­l­ent­las­tung von Strom- und Ener­gie­steu­er" des BMF vom 02. Dezember 2020